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  • 04.10.2010 | Abrechnungspraxis

    Antrag auf Zulassung der Vollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Konkrete Gegenstände, die ein Täter aus der Tat erlangt hat, können über eine Beschlagnahme (§§ 111b Abs. 1, 111c StPO) sichergestellt werden. Der geschädigte Gläubiger kann dann im Rahmen der Rückgewinnungshilfe auf diesen konkreten Gegenstand nach Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das Strafgericht vor anderen, nicht durch die Straftat geschädigten Gläubigern zugreifen (§ 111g Abs. 2, § 111h Abs. 2 StPO). Die folgende Checkliste zeigt, was Sie als Vergütung für einen solchen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung abrechnen können.  

     

    Checkliste: Diese Möglichkeiten der Abrechnung kommen in Betracht
    • Verfahrensgebühr bei Einziehung u.a. Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG): Ist der Rechtsanwalt im strafrechtlichen Mandat mit einem solchen Antrag auf Zulassung der Vollstreckung beauftragt, kann er eine 1,0-Verfahrensgebühr aus dem objektiven Verkehrswert des beschlagnahmten Gegenstands berechnen. Der Wert wird durch den Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen begrenzt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG; OLG Hamm RVG prof. 08, 133).

     

    Da für diesen Antrag keine Gerichtsgebühren entstehen, setzt das Gericht den Gegenstandswert nicht von Amts wegen fest, sondern nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 RVG). Da die Gebühr in einem gerichtlichen Verfahren entstanden ist, kann sie bei Nichtzahlung durch den Auftraggeber gegen diesen nach § 11 RVG festgesetzt werden. Das OLG Hamm (a.a.O.) führt aus, dass der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestands der Nr. 4142 VV RVG nur die Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf die Einziehung, dieser in § 442 StPO gleichgestellte Rechtsfolgen (Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands), die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht, umfasst. Nur eine auf diese Maßnahmen bezogene Tätigkeit des Verteidigers verdient eine gesonderte Honorierung. Strafgerichtliche Entscheidungen, die der Rückgewinnungshilfe dienen, führen hingegen beim Beschuldigten noch nicht zum Vermögensverlust. Darüber ist vielmehr außerhalb des Strafverfahrens nach Maßgabe des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses und des dafür vorgesehenen Verfahrensrechts zu befinden. Daher bedarf es insoweit auch keiner Vergütung im Strafverfahren. Diese Ansicht führt dazu, dass der Rechtsanwalt, der auch das strafrechtliche Mandat übernommen hat, lediglich über die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG einen höheren Gebührenrahmen geltend machen kann. Diese Auffassung ist aber streitig (ablehnend OLG Köln RVGreport 07, 273; LG Chemnitz AGS 08, 342; KG RVG prof. 08, 173).

     

    • Nr. 4302 Nr. 2: Einzeltätigkeit: Hat der Rechtsanwalt nicht den Auftrag für das strafrechtliche Mandat, kann er die Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG abrechnen. Hierfür steht ihm als Wahlanwalt ein Gebührenrahmen in Höhe von 20 EUR bis 250 EUR zur Verfügung (Mittelgebühr: 135 EUR). Die konkrete Gebühr ist über die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu ermitteln.

     

    Ist die Angelegenheit besonders schwierig oder hat sie einen besonderen Umfang und der Gebührenrahmen reicht nicht aus und ist unzumutbar, kann der Rechtsanwalt einen Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG stellen. Zuständig für die Festsetzung ist das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört.
     

    Weiterführende Hinweise:  

    • Zur Rückgewinnungshilfe: VE 05, 133 und 09, 200
    • Musterantrag zur Rückgewinnungshilfe: VE 09, 200
    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 170 | ID 138976