Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vermögensverzeichnis

    Arbeitseinkommen: Alle Pfändungsmöglichkeiten nutzen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Vermögensverzeichnis unter Abschnitt B muss der Schuldner u.a. Forderungen aus Arbeitseinkommen angeben. Der Zugriff hierauf erfolgt mittels Pfändungsbeschluss nach §§ 828, 850 ff. ZPO. Der folgende Beitrag zeigt, welche verschiedenen Zugriffsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Einkommensarten bestehen. |

    1. Arbeitseinkommen im Vollstreckungssinne

    Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO sind Entgelte für Leistungen, die von persönlich oder wirtschaftlich Abhängigen erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere - aber nicht nur - Arbeitnehmer. Zum Entgelt gehören wiederkehrende und einmalige Bezüge, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschuldet sind. Sonstige Vergütungen zählen als Arbeitseinkommen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts, wenn die Dienste, mit denen sie erzielt werden, die Erwerbstätigkeit eines Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (BGH Rpfleger 78, 54; BGH Rpfleger 86, 144), somit die Existenzgrundlage des Schuldners als Dienstpflichtigen bilden (BGH NJW-RR 04, 644).

     

    Checkliste  /  Die wichtigsten Arbeits- und Dienstlöhne

    • Entgelte, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit weiter gezahlt werden (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850 Rn. 6),
    • Einkommen, das nach beendetem Arbeitsverhältnis gezahlt wird, z.B. Sozialplanabfindungen nach § 112 BetrVG (BAG NJW 92, 1664; OLG Düsseldorf MDR 80, 63) oder Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG (BAG, MDR 80, 346),
    • Abschlagszahlungen der kassenärztlichen Vereinigung (OLG Nürnberg JurBüro 02, 603),
    • Entgelt in Form des Bedienungsgeldes des Kellners, das dieser für den Wirt vereinnahmt und erst nach erfolgter Abrechnung behalten darf (LG Hildesheim BB 1963, 1117; Musielak/Becker, ZPO, 10. Aufl., § 850 Rn. 5),
    • Einnahmen des Taxifahrers (LAG Düsseldorf DB 72, 1540),
    • Einnahmen des Auslieferungsfahrers (BAG DB 78, 942),
    • Gratifikationen, Gewinnanteile, Jahres- oder Saisontantiemen (Musielak/Becker, a.a.O., § 850 Rn. 5; zur Sparkassensonderzahlung vgl. LAG Hamm EzTöD 130 § 18.4 TVöD-S Nr. 4),
    • Einnahmen aus Lizenzverträgen für die Nutzung eines persönlich entwickelten „Produkts“ (BGH Rpfleger 04, 361),
    • Werklohnforderungen des selbstständigen Schuldners gegen den Drittschuldner, wenn er ausschließlich für diesen tätig ist und die Werkleistungen zum wesentlichen Teil persönlich erbringt (LG Kaiserslautern 24.6.05, 1 T 332/04),
    • Einkünfte aus kassen(zahn)ärztlicher Tätigkeit, wenn wesentliche Erwerbstätigkeit des Arztes (BGHZ 96, 324),
    • Vergütungen aus fortlaufenden Werk- (Transport-) oder Geschäftsbesorgungsverträgen (BAG Rpfleger 75, 220),
    • Vermögenswirksame Leistungen sind nicht übertragbar (= unpfändbar), sie bilden aber Bestandteile des Arbeitseinkommens (§ 2 Abs. 7 5. VermBG); das gebildete Sparguthaben ist nicht als Arbeitseinkommen pfändbar;
    • Lohn- und Einkommenssteuer stellen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar, sind also kein Arbeitseinkommen; Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich seines Arbeitnehmers nach § 42b EStG durchführt. Der sich insoweit ergebende Erstattungsanspruch gehört vollstreckungsrechtlich zum Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers (Sächs. FG 8.12.09, 1 K 604/08; LAG Hamm BB 89, 634; a.A. Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rn. 33).
    • Betriebsrenten, Beamtenpensionen, Hinterbliebenenbezüge.
     

    2. Schuldner muss Brutto- und Nettoeinkommen nennen

    Zusätzlich zu Brutto- und Nettoeinkommen werden auch Angaben zur Weihnachtsvergütung, Urlaubsgeld und Auslösung und sonstigen Zulagen vom Schuldner verlangt.

     

    Diese Einkommensteile sind aus sozialen Gründen oder mit Rücksicht auf die Zweckgebundenheit absolut unpfändbar 850a ZPO). Sie werden daher von der Pfändung des (gesamten) Arbeitseinkommens zunächst nicht umfasst und können auch nicht selbstständig ge- oder verpfändet werden. Es gilt allerdings Folgendes zu beachten:

     

    a) Urlaubsgeld

    Unter Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung mit Gratifikationscharakter zu verstehen, die der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus vom Arbeitgeber als Zuschuss zur Ermöglichung der Erholung erhält (LAG Hamm EzTöD 130 § 18.4 TVöD-S Nr. 4; Zöller/Stöber, a.a.O., § 850a ZPO). Der Zweck und damit die Unpfändbarkeit aus sozialen Gründen der Leistung ist, anlässlich des Urlaubs entstehende Mehraufwendungen abzudecken (LAG Nürnberg ArbuR 07, 107). Es wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen (BGH WM 12, 1040).

     

    Wichtig | Das zusätzlich zum Lohn gezahlte Bruttourlaubsgeld ist unpfändbar, solange es den Rahmen des „Üblichen“ nicht übersteigt. Der Betrag darüber kann hingegen gepfändet werden. Durch die Beschränkung auf den Rahmen des Üblichen soll eine Lohnverschleierung verhindert werden (BGH WM 12, 1040), also eine Umgehung des § 850c ZPO auf dem Weg, dass das pfändbare Einkommen zugunsten unpfändbaren Einkommens vermindert wird. Die Üblichkeit ist anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 6. Aufl., § 850a Rn. 8). Herangezogen werden kann auch § 11 Abs. 1 BUrlG. Hiernach bemisst sich die Urlaubsvergütung nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers, den dieser in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erzielt hat. Liegt das Urlaubsgeld über diesem durchschnittlichen Einkommen, ist der das Übliche übersteigende Betrag pfändbar. Die Grenze von 500 EUR, die nach 
§ 850a Nr. 4 ZPO gilt, ist allerdings nicht auf das Urlaubsgeld übertragbar (BGH WM 12, 1040). Zu unterscheiden vom Urlaubsgeld ist der Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser entsteht, wenn der Urlaub nicht genommen werden kann und deswegen ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Nach h.M. unterliegt dieser als zweckgerichteter Anspruch der vollen Pfändbarkeit (LAG Hessen 7.9.07, 10 Sa 149/07; BAG InVo 02, 155; LG Leipzig JurBüro 03, 215; LG Münster JurBüro 99, 551; a.A. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 988: Anspruch ist höchstpersönlich und als solcher nicht abtretbar und daher gem. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar).

     

    b) Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder, sonstige Zulagen

    Hierzu zählen nach § 850a Nr. 3 ZPO z.B. Entgelte für selbstgestelltes 
Arbeitsmaterial, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Reise- und Umzugskosten, Tage- und Übernachtungsgelder (soweit sie im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien als steuerfreie Pauschbeträge anerkannt werden; BAG DB 71, 1923), Spesenzahlungen als Aufwendungsersatzleistungen des Arbeitgebers (LAG Mecklenburg-Vorpommern 30.8.11, 5 Sa 11/11; LAG Mecklenburg-Vorpommern VD 12, 34) sowie Trennungsentschädigungen und Verpflegungskostenzuschüsse, Sitzungsgelder (OLG Düsseldorf Rpfleger 78, 461), Aufwandsentschädigungen von Kreistagsabgeordneten (LG Dessau-Roßlau 17.7.12, 1 T 161/12), Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 10 Abs. 7 VZG (Volkszählungsgesetz; OLG Düsseldorf NJW 88, 977), Kilometergeld wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die betriebliche Verwendung seines privaten Personenkraftwagens gewährt, die den Rahmen des üblichen nicht übersteigen (LAG Düsseldorf DB 70, 256), ebenso die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung (OVG Lüneburg NVwZ-RR 10, 75).

     

    Wichtig | Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist, dass diese Leistungen 
getrennt vom eigentlichen Verdienst selbstständig - z.B. in Gehaltsabrechnungen oder Trennungsentschädigungsbescheiden - ausgewiesen sind (LArbG Stuttgart BB 58, 1057; OLG Hamm BB 72, 855; LArbG Mainz ARST 87, 62; a.A. lediglich vertraglicher bzw. gesetzlicher Anspruch muss bestehen: OLG Hamm BB 56, 668; LArbG Düsseldorf DB 70, 256; LAG Hamburg BB 71, 132) und ebenfalls den Rahmen des „Üblichen“ nicht übersteigen. Anhaltspunkte für eine übliche Leistung können sich aus den von den Finanzbehörden als steuerfrei anerkannten Sätzen (BAG BB 71, 1197; BGH WM 86, 211) oder aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Ansprüche voll pfändbar. Unüblichkeit kann bei krassem Missverhältnis zwischen diesen Leistungen und dem eigentlichen Lohn vorliegen, z.B., wenn übermäßig hohe Reisespesen gezahlt werden. In diesem Fall könnte eine verdeckte Lohnzahlung vorliegen (LG Essen MDR 70, 516).

     

    c) Weihnachtsgeld

    Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „Weihnachtsvergütungen“ bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Netto-Betrag von 500 EUR. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests (Gottwald/Mock, a.a.O., Rn. 17) gezahlt wird.

     

    Dies ergibt die Auslegung der Norm. Der Normzweck bestätigt, dass nur die deswegen geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein. Es muss sich daher um Zuwendungen des Arbeitgebers handeln, auf die der Schuldner einen Rechtsanspruch hat.

     

    Zweck des Weihnachtsgelds ist die Ermöglichung besonderer Anschaffungen aus Anlass des Weihnachtsfests. Das Weihnachtsgeld muss zwar nicht als solches gekennzeichnet, jedoch durch seine zeitliche Nähe zur Weihnacht in seiner „Zweckbindung“ ausweisbar sein (BayVGH 25.10.07, 3 ZB 06.2358). Freiwillige Leistungen zählen daher nicht dazu.

     

    PRAXISHINWEIS | Daher ist es für den Gläubiger wichtig, sich den Arbeitsvertrag - im Rahmen des Informationsanspruchs gemäß § 836 Abs. 3 ZPO - aushändigen zu lassen. Gleiches gilt für die Lohnabrechnungen ab den letzten drei Monaten vor Zustellung des PfÜB (BGH VE 07, 41).

     

    3. Nettomethode beachten

    Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO gilt seit neuestem die sog. Nettomethode (BAG VE 13, 153). Das heißt: Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht. Gläubiger sollten im Rahmen einer Lohnpfändung die Drittschuldner unbedingt auf die geänderte Rechtsprechung des BAG hinweisen, um dadurch ihre höheren pfändbaren 
Ansprüche rechtzeitig zu sichern. Dies gilt gleichsam auch für bereits bestehende Lohnpfändungen.

    4. Schuldner muss auch Sozialleistungen angeben

    Solche Angaben sind für Gläubiger im Zusammenhang mit einer zu vollstreckenden Deliktshandlung wichtig. Denn der BGH (VE 13, 95) hat entschieden, dass dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 HS 2 ZPO das belassen werden soll, was er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt. Insofern sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen.

     

    Unter diesem Gesichtspunkt muss das Vollstreckungsgericht im Rahmen 
einer Einkommenspfändung dann auch prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners durch weitere Einnahmen oder geldwerte Naturalleistungen tatsächlich gedeckt ist. Ist dies der Fall, ist im Umfang der anderweitigen 
Deckung der Freibetrag, der dem Schuldner aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist, herabzusetzen. Dementsprechend mindern andere Einnahmen und geldwerte Vorteile, soweit sie dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehen und nicht ein besonderer Zweck des Bezuges dies im Einzelnen ganz oder teilweise verbietet, den Freibetrag, der ihm aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Voraussetzungen für einen Pfändungsfreibetrag nach § 850f Abs. 2 HS 2 ZPO gänzlich entfallen, dieser somit Null beträgt und daher das Arbeitseinkommen des Schuldners dem vollen Zugriff der Gläubiger zur Verfügung steht, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners durch die Einkünfte seines Ehegatten tatsächlich gedeckt ist.

     

    Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten muss das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche wegen der aus 
§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII folgenden Wertentscheidung auch die Einkünfte des Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung einbeziehen. Darauf sollten Gläubiger im Rahmen der Einkommenspfändung wegen Deliktsanspruchs hinweisen.

    5. Schuldner muss Bezug von Elterngeld angeben

    Vielfach wird berichtet, dass Schuldner(innen) im Rahmen von Vermögens-auskünften angeben, sie seien kürzlich Mutter geworden, gingen derzeit keiner Beschäftigung nach und verfügten daher über kein pfändbares Einkommen. Wer daraufhin die Vollstreckung einstellt, übersieht, dass bereits zum 1.1.07 der pfändbare Anspruch auf Elterngeld eingeführt wurde. Hiernach wird im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft gefragt.

     

    Achtung | Weil Elterngeld Einkommen darstellt, können Gläubiger dieses nicht nur pfänden, sondern gemäß § 850c Abs. 4 ZPO auch beantragen, dass der Bezieher dieser Leistung zumindest für die Zeit des Bezugs bei der 
Berechnung des unpfändbaren Betrags des Schuldners - teilweise - wegfällt. So ist mindestens für 12 Monate mit höheren pfändbaren Beträgen zu rechnen.

    6. Renten, Rentenanwartschaften, betriebliche Altersvorsorge

    Rente bzw. künftige Rentenanwartschaften sind wie Arbeitseinkommen pfändbar, sodass die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO zu beachten sind. Zudem haben manche Schuldner eine private Rente. Auch an weitere Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung ist zu denken. In diesem Fall kann sich der Gläubiger durch die Möglichkeit der Zusammenrechnung der verschiedenen Leistungen nach § 850e ZPO seinen Vollstreckungszugriff sichern. Bei der Pfändung muss der Gläubiger beachten, dass unterschiedliche Drittschuldner in Betracht kommen:

     

    • Bei Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Drittschuldnerin (§§ 125 Nr. 2, 132 SGB VI). Ausnahme: Für Angestellte des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bahn AG ist die Bahnversicherungsanstalt, Hauptverwaltung, Drittschuldnerin.
    • Bei Arbeitern ist die örtlich zuständige Landesversicherungsanstalt Drittschuldnerin (§§ 125 Nr. 1, 127 Nr. 1, 128 Nr. 1, 130 Abs. 1 SGB VI). Ausnahme: Für Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bahn AG ist die Bahnversicherungsanstalt Drittschuldnerin.
    • Für Seeleute, Küstenfischer und -schiffer ist Drittschuldnerin die Seekasse (§§ 127 Nr. 3, 128 Nr. 3, 129 Abs. 2 SGB VI), für Bergleute die Bundesknappschaft (§ 136 SGB VI) und für Landwirte, ihre Ehefrauen und mitarbeitende Familienangehörige die Landwirtschaftlichen Alterskassen (§§ 49, 50 ALG).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Seit dem 1.1.07 gibt es Elterngeld: Pfänden Sie es!, VE 07, 37
    • Ansprüche auf Elterngeld richtig berechnen, VE 07, 73
    • Wegfall Unterhaltsberechtigter: Elterngeld ist Einkommen, VE 08, 170
    • Erhöhung der Sockelfreibeträge: So können Gläubiger vorsorgen, VE 10, 21
    • Pfändung von gesetzlichen Renten und Rentenanwartschaften, VE 00, 50
    • Riesterrente: Was Gläubiger jetzt schon wissen müssen, VE 02, 84
    • Zukünftige Rentenansprüche sind pfändbar, VE 03, 130
    • So vollstrecken Sie in Direktversicherungen, VE 04, 181
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 196 | ID 42343647