Beschäftigte von Krankenhäusern, die vom 1.1.20 bis zum 31.5.20 durch die Behandlung infizierter Corona-Patienten besonders belastet waren,
haben im o. g. Zeitraum, soweit sie durch die Versorgung von Patienten mit dem Coronavirus einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt waren,
Anspruch auf eine Prämie als einmalige Sonderleistung nach § 26a KHG. Die Auswahl der Prämienempfänger sowie die Bemessung der individuellen Prämienhöhe (bis 1.000 EUR) obliegt dem Krankenhausträger (§ 26a Abs. 2 KHG). Die ...
Ein häufiger Irrtum in der Zwangsversteigerung besteht darin, dass das Grundbuch des Schuldners nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens quasi gesperrt ist, sodass keine weiteren Grundbucheintragungen erfolgen ...
Oft geben Schuldner im Rahmen einer Vermögensauskunft oder bei Vollstreckungsschutzanträgen nach § 765a, § 850k Abs. 4 ZPO an, dass sie keine Mietkosten haben bzw. mietfrei bei Verwandten wohnen. Gläubiger können ...
Anwälte haben – nachrangig nach den in §§ 2, 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) genannten Gruppen mit höchster bzw. hoher Priorität – einen eindeutigen Anspruch auf „Schutzimpfung mit erh öhter Priorität“. Diskussionen darüber, ob die Forderung der beiden Spitzenverbände der Anwaltschaft DAV und BRAK nach priorisierter Impfberechtigung für Anwälte aus ethischen Gründen abzulehnen sei, sollten damit überholt sein.
In der Praxis stellt sich für Gläubiger bei der Pfändung eines Taschengeldanspruchs (vgl. VE-Sonderausgabe 2017 „Neue PfÜB-Formulare“, 21) immer wieder die Frage, ob für den Gläubiger bei gepfändetem ...
Anträge auf Änderung des unpfändbaren Betrags spielen eine große Rolle. Wie der notwendige Lebensunterhalt des Vollstreckungsschuldners nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu berechnen ist und ob in die Berechnung ...
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Mit Beschluss vom 10.3.21 (VII ZB 24/20, Abruf-Nr. 221671 ) hat der BGH entschieden: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist i. H. d bewilligten und auf einem P-Konto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag entsprechend § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.