In Haftsachen wird immer wieder um die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gestritten. So jetzt auch nach einem Vorführtermin gem. § 115a StPO, an dem der Verteidiger teilgenommen hatte. Er hatte dort beantragt, den Haftbefehl des AG aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Das AG hat die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festgesetzt. Das Rechtsmittel der Staatskasse hatte beim LG Frankfurt a. M. keinen Erfolg (8.10.25, 5/16 Qs 20/25, Abruf-Nr. 251112 ).
Im Recht der Pflichtverteidigung wird häufig in sog. Einstellungsfällen um die rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gestritten. Das LG Verden zeigt einen Weg, wie der Verlust von ...
Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr schreibt die Verwaltungsbehörde oft zuerst den Halter an. Der sucht anwaltliche Hilfe. Nun müssen Sie entscheiden, wie Sie abrechnen und ob der Deckungsschutz im Rahmen der ...
Teilt der Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren der Bußgeldbehörde (nur) mit, dass sein Mandant sich nicht zur Sache einlassen wird, wird nach erfolgter Verfahrenseinstellung oft die Gebühr Nr. 5115 VV RVG verweigert.
Adhäsionskläger gehen oft davon aus, dass eine einmal bewilligte Prozesskostenhilfe automatisch in der Revisionsinstanz fortwirkt — gerade bei bestehender Vertretung als Nebenkläger. Der BGH stellt klar: PKH ist ...
Voraussetzung für die Festsetzung der Vernehmungsterminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV RVG für die Teilnahme des Verteidigers an einem sog. Hafttermin ist, dass in dem Termin „verhandelt“ worden ist.
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Zur richtigen Bemessung der Rahmengebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren und zur Bemessung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG hat das AG Tiergarten Stellung genommen (20.5.26, 339 OWi 855/26, Abruf-Nr. 254653 ).