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Datenträger zur Kopie von DVDs müssen erstattet werden
| In Zeiten zunehmender Digitalisierung streiten Verteidiger vermehrt über Sachkosten bei der Reproduktion von Dateien auf andere Datenträger. Vor dem AG Leipzig verlangte ein Pflichtverteidiger die Anschaffungskosten für vier DVDs. Darauf hatte er bei den Akten befindliche DVDs kopiert (23.1.25, 202 Ls 607 Js 28838/22 (2), Abruf-Nr. 247839 ). |
Das AG hat einen Anspruch nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB bejaht. Die Aufwendungen seien durch die Bearbeitung des Mandats veranlasst. Sie waren erforderlich i. S. d. § 670 BGB. Denn die kopierten Datenträger seien Bestandteile der Sachakten. Sie enthielten Beweismittel, deren Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung unerlässlich gewesen sei.
Das entspricht der (ober)gerichtlichen Rechtsprechung (KG AGS 14, 50; OLG Hamm RVGreport 15, 266; OLG Jena AGS 24, 210). Aber: Erstattet werden immer nur die Sachkosten für die Hilfsmittel. (Anteilige) Beschaffungskosten für Hard- und Software sind gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)