· Nachricht · Strafprozess
Pauschgebühr: Vor Verfahrensabschluss gibt es kein Geld
| Muss ein Pflichtverteidiger auf (s)eine Pauschgebühr warten, bis das Verfahren abgeschlossen ist? Das BVerfG meint: Ja. |
Das BVerfG (8.8.24, 1 BvR 1680/24, Abruf-Nr. 247837) meint, dass eine Pauschvergütung bzw. ein Vorschuss vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht komme. Es stehe bis zum Abschluss nicht fest, wer Kostenschuldner sei und wie abgerechnet werden könne. Dass diese Rechtsprechung schon im Grundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, habe der Anwalt nicht dargelegt. Er setze sich überdies nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Strafverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen solle als ein weiterhin Tätiger. Dieser könne ebenfalls erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen.
FAZIT | Für mich erschließt sich nicht, warum der Pflichtverteidiger, der nur eine Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt geltend gemacht hat, bis zum Abschluss des nun ohne ihn fortgeführten Verfahrens warten soll. Ich wäre daher hoch erfreut, wenn das BVerfG den Grund dargelegt hätte. Auch für den „Vorwurf“ an den Anwalt, er setze sich nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Verteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen solle, als ein weiterhin Tätiger, der auch erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen könnte, erklärt sich mir nicht. Sieht das BVerfG den Unterschied nicht oder will es ihn nicht sehen? Denn der nicht entbundene Pflichtverteidiger ist noch im Verfahren tätig, der entbundene hingegen nicht mehr. Warum sollte er bis zum Abschluss des ‒ ohne ihn geführten ‒ Verfahrens warten? |
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)