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  • · Nachricht · Strafprozess

    Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung an Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Die Frage, ob im Fall der Rücknahme der Revision für den Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das LG Kaiserslautern musste jetzt entscheiden, ob der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft „mitgewirkt“ hat. Das LG geht davon aus, dass dem Verteidiger bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig für seine Förderung dieser Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zusteht (LG Kaiserslautern 23.6.25, 2 KLs 6052 Js 7693/24, Abruf-Nr. 248979 ). |

     

    Sachverhalt

    Hier hatte der Verteidiger nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Rücknahme der Revision gegen das landgerichtliche Urteil erörtert worden war, die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hatte auch die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Durch das Gespräch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft sowie die darauf erfolgte Revisionsrücknahme für den Angeklagten sei, so das LG, für die Staatsanwaltschaft der Anreiz und die Tatsachengrundlage geschaffen worden, ihre eigene Revision zurückzunehmen.

     

    Entscheidungsgründe

    Im Ergebnis habe der Verteidiger damit darauf hingewirkt, dass das landgerichtliche Urteil ohne eine Revisionshauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen ist, also durch seine jedenfalls mitursächliche Mitwirkung eine Befriedung eingetreten ist (vgl. OLG Braunschweig 8.3.16, 1 Ws 49/16, AGS 16, 272 = RVGreport 16, 26; ähnlich KG RVGreport 12, 110; 30.9.11, 1 Ws 66/09, JurBüro 12, 466).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die h. M. geht ‒ unzutreffend ‒ davon aus, dass in den Fällen der Rücknahme der Revision des Angeklagten die Nr. 4141 VV RVG i. d. R. nicht entsteht (wegen der Einzelheiten und wegen Rechtsprechungsnachweise Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4141 VV Rn. 68). Für die hier entschiedene Fallkonstellation ist man sich aber einig, dass die Gebühr entsteht. Dabei kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob beiderseitig Revision eingelegt ist und die Staatsanwaltschaft ihre Revision erst zurücknimmt, nachdem der Angeklagte seine Revision zurückgenommen hat. Entscheidend ist allein, ob der Verteidiger an der Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft mitgewirkt. Dafür reicht nach den allgemeinen Grundsätzen zur „Mitwirkung“ i. S. d. Nr. 4141 VV RVG (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 12 ff.) jede Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw. Verteidigers, also z. B. auch einfach „nur“ ein Gespräch, in dem es ihm gelingt, die Staatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit ihrer Revision zu überzeugen.

    Quelle: ID 50468020