Ungefragt muss der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber grundsätzlich nicht auf die bisher entstandenen oder noch entstehenden Gebühren hinweisen. Die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung muss er nur ausnahmsweise mitteilen. Das ist das Fazit des OLG München.
Kommt es in einer Erbscheinangelegenheit zu einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG, ist häufig strittig, welche Gebühren abzurechnen sind und welcher Gegenstandswert gilt. Der folgende Beitrag klärt auf.
Der Beschluss des OLG Dresden behandelt eine etwas ungewöhnliche Art, sich das Erfolgshonorar durch einen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) zu sichern (1.3.22, 4 W 3/22, Abruf-Nr. 229733 ).
Das Mahngericht muss den Vollstreckungsbescheid für die nachträgliche Titulierung um die zunächst nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommenen Verfahrenskosten ergänzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
Kontrovers wird derzeit die Frage diskutiert, ob in einem Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über die Aussetzung eine Kostenentscheidung zu treffen ist.
Die Kostenregelung des Vergleichs erfasst nicht die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, wenn Folgendes passiert ist: Die Parteien haben den Hauptsacheprozess mit einem Prozessvergleich beendet.
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Spezialwissen und hochkomplexe technische Kenntnisse rechtfertigen ein teures Privatgutachten (OLG Brandenburg 11.4.22, 6 W 19/22, Abruf-Nr. 229570 ). Das ist der Fall, wenn der Kläger ein Gutachten vorlegt und dazu meint, dass der Beklagte den Konfliktstoff nicht allein durchdringen kann. Hier liegt es nahe, dass auch der Beklagte ein Gutachten einholen muss.