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Gegenstandswert im Strafvollstreckungsverfahren
| Gelegentlich muss sich auch der im Strafverfahren tätige Rechtsanwalt mit Fragen der Streitwertbemessung befassen. Das ist u. a. der Fall, wenn er in Strafvollzugsverfahren tätig gewesen ist (LG Stendal 20.3.25, 509 StVK 147/24 u. 509 StVK 148/24, Abruf-Nr. 247834 ). |
Dem Strafgefangenen ging es darum, dass der Vollzugsplan zeitnah erstellt wurde. Als der erstellt war, erklärte er die Erledigung und beantragte den Erlass einer Kosten- und Auslagenentscheidung. Das LG bestimmte den Streitwert auf 600 EUR und legte die Kosten der Landeskasse auf.
Zur Begründung führt es aus: Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen sei der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen. Aus rechtsstaatlichen Gründen dürfe der Streitwert nicht so hoch angesetzt werden, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden sei. Andererseits müssten die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen. Daher sei der Streitwert in der Regel nicht unter 300 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung des LG legt zwar die Grundsätze der Rechtsprechung der OLG zur Streitwertbemessung in den Strafvollzugsfällen zugrunde. Ihr lässt sich aber leider nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Umstände des Einzelfalls der Gegenstandswert nur in Höhe von 600 EUR festgesetzt worden ist. Diese Höhe ist auch wenig nachvollziehbar. In vergleichbaren Fällen sind durchaus höhere Beträge festgesetzt worden. Zudem erscheint die Streitwerthöhe im Hinblick auf das vom LG bemühte Argument, „dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem rechtsunkundigen Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen“, dann doch recht, wenn nicht sogar unangemessen.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)