· Nachricht · Strafprozess
Voraussetzungen der Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG
| Das LG Berlin hat zu den Voraussetzungen der Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG Stellung genommen (9.12.24, 525 Qs 169/24, Abruf-Nr. 247892 ). |
Für das Entstehen der Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG genüge jede anwaltliche Tätigkeit, die auf eine Verfahrensförderung gerichtet sei. Sie müsse weder kausal für die Verfahrensbeendigung geworden oder besonders aufwändig gewesen sein. Dabei treffe die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung die Staatskasse als Gebührenschuldner (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 4141 Rn. 7 m. w. N.).
MERKE | Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG ist es unerheblich, in welchem Verfahrensabschnitt die Mitwirkung erbracht wird. Es genügt, dass ein früherer Beitrag des Verteidigers zur Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt, in dem es dann zur Erledigung des Verfahrens kommt, noch fortwirkt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts muss nach überwiegender Auffassung auch nicht ursächlich für die Einstellung oder die Rücknahme des Rechtsmittels gewesen sein (Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., VV 4141 Rn. 11; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 VV Rn. 21). |
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)