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  • · Fachbeitrag · Beratungshinweise

    Verstößt die Versagung des Rentenzuschlags bei Wohnsitz im EU-Ausland gegen EU-Recht?

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Das BSG will vom EuGH in einem Vorlageverfahren (Art. 267 AEUV) mit einem Fragenkatalog insbesondere wissen, ob es gegen die EU-Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn aufgrund des Wohnsitzes im EU-Ausland der Zuschlag zur gesetzlichen Rente an einen Rentenbezieher versagt wird. AStW erklärt, wie sich betroffene Rentenbezieher in Vergleichsfällen verhalten sollten.

     

    Hintergrund

    Wer eine gesetzliche Rente bezieht, erhält für die Aufwendungen zur Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Wer freiwillig oder privat krankenversichert ist, erhält einen Zuschuss. Ist der Rentenbezieher pflichtkrankenversichert, trägt der Rentenversicherungsträger die nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte.


    PRAXISTIPP | Im Jahr 2023 haben die entsprechenden Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) rd. 25,4 Mrd. EUR betragen. Der Zuschuss bei gesetzlich Versicherten beträgt ohne Antrag die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %, also 7,3 % der Bruttorente. Hinzu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrags. Privat krankenversicherte Rentner erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes (7,3 %) und des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags, max. die Hälfte der Aufwendungen, die der Rentner für seine private Krankenversicherung leistet.