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  • · Fachbeitrag · § 3c EStG

    Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

    Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Erzielung von steuerfreien Investmenterträgen dazu führt, dass Aufwendungen aus einer sog. Pool-Finanzierung teilweise nicht abzugsfähig sind.

     

    Die Steuerpflichtige, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), erzielte Erträge aus Beteiligungen an Immobilien-spezialinvestmentfonds i. S. v. § 15 Abs. 2 InvStG 2004, die ihre Erträge überwiegend durch die Vermietung von im EU-Ausland belegenen Immobilien finanzierte. Aufgrund der jeweils einschlägigen DBA waren die entsprechenden ausländischen Mieteinkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt. Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen erfolgte nicht. Die Steuerpflichtige nutzte die Pool-Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken.