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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Autoterminalgelände im Hafen von Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte

    Betreibt die Arbeitgeberin im Hafen von Bremerhaven einen Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Gelände, liegt eine großräumige erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers vor, der fast ausschließlich als Fahrpersonal im Autoumschlag tätig ist und dem vorab für jeden Arbeitstag per Abgangsorder jeweils ein konkreter Bereich des Geländes als Einsatzort genannt wird.

     

    Hintergrund

    Eine großräumige erste Tätigkeitsstätte ist gegeben, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z. B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall betreibt die Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen im Hafen Bremerhaven den Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Gelände. Auf diesem Betriebsgelände liegen verschiedene ortsfeste betriebliche Einrichtungen der Arbeitgeberin wie Büro- und Werkstattgebäude, Parkgaragen und Parkplätze, die in ihrer Gesamtheit dem Betrieb der Arbeitgeberin dienen.