· Fachbeitrag · § 7 EStG
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
Es spricht gegen eine kürzere Nutzungsdauer von 50 Jahren, eines befristet für zehn Jahre gewerblich als Flüchtlingsheim vermieteten Altbaus, wenn nach Ablauf des Zeitmietvertrags nach gutachterlicher Einschätzung ‒ zusätzlich zur nicht auszuschließenden möglichen Weiternutzung als Flüchtlingsunterkunft ‒ nach Vornahme von Umbauten auch eine weitere Nutzung des Objekts als Hotel Garni wirtschaftlich möglich sein wird. |
Sachverhalt
Streitig war die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zwei als sog. Flüchtlingsunterkünfte gewerblich vermieteten Gebäuden. Das FG wies die Klage, die auf die Anerkennung einer kürzeren Nutzungsdauer als von § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unterstellt, gerichtet war, als unbegründet zurück, da die Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als größtmöglich wahrscheinlich darlegen konnte.
Der vom Gericht bestellte Gutachter hatte nachvollziehbar festgestellt, dass ausgehend von der Angebots- und Nachfragesituation nach Asylbewerberunterkünften nicht auszuschließen war, dass im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch Erwartungen bestanden hätten, dass vonseiten des Freistaats Bayern auch über den insgesamt möglichen sechsjährigen Verlängerungszeitraum des bestehenden Mietvertrags hinaus ein Interesse an einer weiteren langjährigen Anmietung bestehen werde und dass eine solche Anmietung aus Sicht des Immobilieneigentümers auch zu wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen erfolgen könne.
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