· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung: Kosten des Umzugs innerhalb einer Großstadt
Besteht eine doppelte Haushaltsführung und zieht der Steuerpflichtige am Ort seiner Hauptwohnung, einer Großstadt, um, so ist der Umzug nicht wie für einen Werbungskostenabzug der Umzugskosten erforderlích nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, wenn sich durch den Umzug die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte nur unwesentlich verkürzt (im Streitfall: von bislang ca. 152 km um 17 km auf nunmehr 135 km). |
Hintergrund
Zu den Werbungskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Aufwendungen für einen Umzug gehören, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung ist beispielsweise anerkannt, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert. Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich.
Zwar gilt die mit dem Umzug verbundene Fahrzeitersparnis von täglich bis zu einer Stunde grundsätzlich als eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Insbesondere kann die nach dem Umzug verbliebene Entfernung zur neuen Arbeitsstätte ein Indiz dafür sein, dass der Umzug nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Dabei ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Feste Entfernungsgrenzen sind grundsätzlich kein geeignetes Beurteilungskriterium.
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