· Fachbeitrag · § 24 UStG
Keine Durchschnittssatzbesteuerung für die Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten
Alkohol ist weder ein landwirtschaftliches Erzeugnis noch die Herstellung von Rohalkohol aus Obstmaische eine landwirtschaftliche Dienstleistung. Die Herstellung von Alkohol mittels einer Destillieranlage (Schnapsbrennkessel) ist umsatzsteuerrechtlich kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, weil er nicht mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betreibt eine Landwirtschaft mit angeschlossener Brennerei. Er baut Obst an, das er teilweise verkauft und teilweise zu Alkohol verarbeitet. Er produziert mittels einer Destillieranlage diverse Obstbrände. Die sensorisch besten Brände füllt er selbst ab und verkauft sie als Schnäpse an Laufkundschaft und Hofläden. Den Rest liefert er als Rohalkohol an Großhändler. Für die Streitjahre 2015 bis 2018 unterwarf der Steuerpflichtige die Entgelte aus dem Verkauf von selbst hergestellten Bränden der seinerzeitigen Pauschalsteuer von 8,3 % und die Entgelte aus den Lieferungen von Rohalkohol an Großhändler der Regelbesteuerung mit 19 %.
Abweichend von seinen bisherigen Erklärungen beantragte der Steuerpflichtige im März 2020, die gesamten Umsätze mit alkoholischen Flüssigkeiten der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen. Soweit er Rohalkohol an Großhändler verkaufe, würde diese und nicht er den Rohalkohol einer Reinigung durch eine zweite Destillation unterziehen. Das beklagte FA lehnte die Änderungsanträge ab, da die Reinigung zu einem Produkt der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe führe und die Umsätze deswegen der Regelbesteuerung unterlägen. Die hiergegen erhobene Klage wies das das Finanzgericht ab.
Entscheidung
Das Finanzamt hat die streitigen Umsätze zu Recht der Regelbesteuerung unterworfen.
Effektiver Steuersatz von 8,3 % auf alkoholische Flüssigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der für den Streitzeitraum 2015 bis 2018 geltenden Fassung wird für die Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 auf 19 % festgesetzt. Nach Satz 3 Alt. 2 der Vorschrift werden die Vorsteuerbeträge auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Nach Satz 4 entfällt ein weiterer Vorsteuerabzug. Aus dem pauschalen Vorsteuerabzug ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 8,3 % auf alkoholische Flüssigkeiten.
Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG gelten als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb u. a. die Landwirtschaft und der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau. Nach Satz 2 der Vorschrift gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Privilegierung der Land- und Forstwirte
Diese Regelung zur Privilegierung der Land- und Forstwirte hat in ähnlicher Form schon vor der Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts durch die EU bestanden. Sie findet eine Entsprechung in Art. 295 ff. MwStSystRL. Diese Vorschriften gestatten es den Mitgliedstaaten, auf landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Pauschalregelung anzuwenden. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden. Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung sind u. a. der Ackerbau im Allgemeinen, einschließlich Wein- und Obstbau.
Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Den in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt sind die Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Destilliervorgang kein landwirtschaftliches Erzeugnis
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat das Finanzamt im Ergebnis zu Recht die Pauschalbesteuerung der streitgegenständlichen Umsätze abgelehnt. Entscheidend hierfür ist allerdings nicht, dass durch den zweiten Destilliervorgang ein Produkt höherer Verarbeitungsstufe entstanden ist, das nicht mehr als landwirtschaftliches Produkt angesehen werden kann und diese zweite Destillation dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. Letzteres ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, weil der wichtigste Großabnehmer des Steuerpflichtigen glaubhaft ausgeführt hat, dass der Steuerpflichtige selbst keine Verträge über den zweiten Destilliervorgang abgeschlossen hatte und ihm hierfür nur die Kosten auferlegt wurden. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil bereits nach dem ersten Destilliervorgang, den der Steuerpflichtige durchgeführt hat, kein landwirtschaftliches Erzeugnis mehr vorgelegen bzw. keine Verarbeitung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit stattgefunden hat. Nach Auffassung des Gerichts müssen sämtliche Umsätze der Brennerei daher der Regelbesteuerung unterworfen werden.
Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst findet nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs statt
Zwar ist der Steuerpflichtige unstreitig ein „landwirtschaftlicher Erzeuger“ i. S. d. Umsatzsteuerrechts und betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Gestalt eines Obstbaus. Die Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst findet aber nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs statt.
Alkohol ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis i.S.d. MwStSystRL. Die Herstellung von Alkohol ist dort mit Ausnahme des Weinbaus nicht erwähnt. Die Alkoholerzeugung aus Obst ist i. S. d. Umsatzsteuerrechts kein Obstanbau. Eine entsprechende Auslegung würde die Wortsinngrenze überschreiten.
Brennerei kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb und keine der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit
Die Brennerei und damit die Herstellung des Alkohols ist umsatzsteuerrechtlich auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. d. UStG.
Die Alkoholherstellung mittels Destillierung ist ferner keine der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit i. S. d. MwStSystRL, weil sie nicht mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Destillieranlage keine typische Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs
Für die Gewinnung des Rohalkohols aus der Obstmaische ist eine Destillieranlage (Schnapsbrennkessel) erforderlich. Eine derartige Anlage ist kein Mittel, das normalerweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Auch wenn eine Destillieranlage eine vergleichsweise einfache technische Vorrichtung ist, die günstig erworben werden kann, liegt keine typische Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs vor.
Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass es jedenfalls im südbadischen Raum eine lange Tradition landwirtschaftlicher Betriebe mit angeschlossener Brennerei gibt. So hat bereits im Jahr 1726 der Straßburger Bischof Kardinal Armand Gaston de Rohan allen Einwohnern erlaubt, für den Eigengebrauch zu destillieren. In Deutschland gibt es derzeit noch ca. 30.000 Kleinbrennereien, die alle im süddeutschen Raum beheimatet sind.
Vor dem Hintergrund, dass die Art. 295 ff. der MwStSystRL eng und gemeinschaftsweit identisch auszulegen sind, genügt dies aber nicht, um die Herstellung von Rohalkohol als landwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bei ca. 263.000 landwirtschaftlichen Betrieben bundesweit im Jahr 2020 beträgt der Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit angeschlossener Brennerei nur gut 11 %.
Destillationsvorgang auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung
Der Destillationsvorgang ist auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Landwirtschaftliche Dienstleistungen führen nicht dazu, dass der Dienstleistende selbst ein landwirtschaftliches Erzeugnis hervorbringt. Der Dienstleistende unterstützt lediglich den Erzeuger mit Hilfstätigkeiten. Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte stehen und landwirtschaftstypisch sind.
Nach der MwStSystRL sind landwirtschaftliche Dienstleistungen solche Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die Herstellung von Rohalkohol aus Maische ist mit diesen Dienstleistungen nicht vergleichbar. Durch Destillation wird aus der alkoholhaltigen Obstmaische höherprozentiger Alkohol gewonnen, ein Produkt, das mit dem Ausgangprodukt nur noch wenig gemein hat und nur mit besonderen Geräten (Schnapsbrennkessel) hergestellt werden kann. Damit unterscheidet sich die Rohalkoholherstellung deutlich von den Beispielen, welche die MwStSystRL aufführt. Dort sind beispielhaft die Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genannt.
Beachten Sie — Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisions-Aktenzeichen beim BFH lautet V R 37/24.
Fundstelle
- FG Baden-Württemberg 24.4.24, 14 K 2016/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 251943