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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Zum Verfahren nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 bei Rückforderung sowie bei erstmaliger Festsetzung von Kindergeld

    Ist Deutschland nachrangig zuständiger Mitgliedstaat, hat die Familienkasse nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 das volle nach deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Kindergeld zu zahlen, wenn das in der Verordnung vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wird. Diese Verpflichtung betrifft sowohl Rückforderungsfälle als auch Fälle erstmaliger Festsetzung von Kindergeld.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erfüllte der Antragsteller im Streitzeitraum unstreitig die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch für seine beiden minderjährigen Kinder. Der Anspruch war auch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen, da er die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) erfüllte.

     

    Entscheidung

    Die Freizügigkeitsberechtigung ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, für bis zu sechs Monate freizügigkeitsberechtigt. Darüber hinaus gilt das nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Im Streitfall hatte sich der Antragsteller seit Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland befunden und war bereits seit Juni 2020, d. h. nach weniger als drei vollen Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2020, als Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt. Angesichts dessen hatte das FG keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller in der Zwischenphase auf Arbeitssuche befunden hatte.