Ein scheinbar einfach gelagerter Fall zur verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Dreieckskonstellation beschäftigt die Gerichte und dürfte auch in laufenden Betriebsprüfungen hohe Wellen schlagen. Es geht im Prinzip um die Frage, ob im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer verschleierten Darlehensgewährung das FA auch bestandskräftige Steuerbescheide in Bezug auf eine verdeckte Einlage noch ändern darf. Diese Frage muss der BFH in einem Revisionsverfahren klären.
Bei betrieblichen (Hybrid-)Elektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen ...
Das LAG Baden-Württemberg hat der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz ...
Das FG Münster hat entschieden, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür trägt, ob eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, wenn sich die maßgeblichen Umstände nicht mehr aufklären lassen.
Es ist bei Erwerb einer fast 50 Jahre alten, modernisierungsbedürftigen Betriebshalle mit Remise nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter die Restnutzungsdauer zum Erwerbszeitpunkt in Anlehnung an die ...
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Der Begriff der forstwirtschaftlich genutzten Fläche gemäß § 51 EStDV ist mit dem Begriff der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 b) BewG gleichzusetzen.