Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7 und 8 GewStG. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland ...
Die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, ist nicht nur den Personen zuerkannt, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedsstaat wohnen, sondern allen Leistungsberechtigten, zu denen die Eltern des ...
Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. d. § 48 Abs. 1 S.
Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter suchen gezielt nach Betriebsausgaben für Schuldzinsen, Mieten und Pachten sowie Lizenzen. Das Ziel ist klar: Es sollen Betriebsausgaben lokalisiert werden, die bislang dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht anteilig zugerechnet wurden. Doch werden solche Kosten bei den Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen berücksichtigt, dann ist die anteilige Hinzurechnung tabu. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des FG Thüringen.
Faire Bezahlung von Männern und Frauen bei gleicher Leistung ist eine Frage der Gerechtigkeit. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) fördert bereits seit Juli 2017 die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere ...