1. Bestimmungen in AVB für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des VN verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des VN dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung. 2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen ...
Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der ...
Der BGH hat entschieden, dass die Fristenregelung in Nr. 2.1.1.1 AUB 2002, nach der die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, auch ...
Vom ersten selbstverdienten Geld in den Urlaub: Michaels Traum vom Biken quer durch Europa wird wahr, doch das Erwachen ist bitter. Er stürzt und kommt schwer verletzt ins Krankenhaus. Ob er jemals wieder in seinem alten Beruf arbeiten kann, ist fraglich. Was der junge Mann nicht wusste, als er losfuhr: In den ersten fünf Berufsjahren hat er bei privaten Unfällen in der Regel keine Ansprüche auf Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt auch bei Krankheit, darauf macht die ...
Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit eines vereinbarten Selbstbehalts beim Wechsel des Tarifs in einem Krankenversicherungsvertrag ...
Der BGH hat drei Klauseln eines Versicherers zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.
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Der Versicherungsfall in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) ist regelmäßig die voraussichtlich dauernde, durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall entstandene, vollständige oder teilweise Unfähigkeit des Versicherten, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Beitrag erläutert, wie der Versicherungsfall darzulegen und zu beweisen ist.