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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Unfallbegriff „Einwirkung von außen“: Auf diese Unterscheidung müssen Sie abstellen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Kommt es infolge einer Milzruptur zum Tode des Versicherten und kann die Ursache der Primärverletzung sowohl eine ruckartige Bewegung des Armes als auch ein dem nachfolgender Abrutsch- und Auffangvorgang sein, sind die Voraussetzungen des Unfallbegriffs nicht bewiesen (OLG Karlsruhe 10.11.11, 9 U 140/10, Abruf-Nr. 122143).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Ehefrau des verstorbenen VN verlangt als Alleinerbin vom VR eine Todesfallentschädigung. Der am Tisch sitzende VN hatte beim Zusammenschrauben von Kugelschreibern mit der rechten Hand ruckartig unter dem linken Arm hindurchgegriffen, um in eine links neben ihm auf dem Boden stehende Kiste zu greifen. Durch die ruckartige Bewegung rutschte er von der Tischkante ab, kippte weg und fiel in Richtung Boden. Dabei konnte er sich noch mit der Hand auf dem Boden abstützen. Wegen der bei dem Vorgang erlittenen Milzruptur verstarb der VN noch am selben Tage. Der VR hat gemeint, bei dieser Sachverhaltsschilderung liege kein Unfallereignis vor. Der Sachverhalt werde auch bestritten, weil man sich dabei nicht verletzen könne.

     

    Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Zwar sei der Sachverhalt nach der Beweisaufnahme bewiesen. Auch habe der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass ein Hämatom in der Milz selbst durch geringfügige Bewegungen herbeigeführt werden könne. Deshalb sei es im Streitfall allerdings möglich, dass sowohl die ruckartige Bewegung der Hand, als auch der dem nachfolgende Abrutsch- und Auffangvorgang für die Ruptur und damit auch für den Tod ursächlich sei.