Eine Verbraucherinformation ist unvollständig, wenn sie keine Angaben über die Frist, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, enthält. Das Informationsbedürfnis des VN entfällt nicht deshalb, weil der VR den Antrag innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen ( § 147 Abs. 2 BGB) Antragsbindungsfrist annimmt.
Macht der VN auf ihm gestellte Fragen zum Zeitpunkt des (behaupteten) Versicherungsfalls und seiner Entdeckung bewusst unrichtige Angaben, die ersichtlich darauf abzielen, die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls ...
Auch in den nächsten Wochen bietet Ihnen das IWW Institut wieder die Möglichkeit, sich bequem online und interaktiv fortzubilden ( iww.de/seminare/rechtsanwaelte ). Das erwartet Sie:
Welche Möglichkeiten für die Anpassung laufender Betriebsrenten im
aktuellen wirtschaftlichen Inflationsumfeld gibt es? Wann kann eine Anpassung unterbleiben? VK beleuchtet die Lösungsansätze für die Praxis.
In der Vollkaskoversicherung ist der Unfallschaden versichert, ein Betriebsschaden in aller Regel nicht. Kein Wunder also, dass darüber insbesondere in „Grenzfällen“ heftig gestritten wird. VK stellt Ihnen die ...
Eine sog. GAP-Versicherung dient ihrem Sinn und Zweck nach der Absicherung nur vor Forderungen, die der Leasinggeber beansprucht. Vorbehaltlich anderer Regelungen kann aus ihr vom VR nicht etwas darüber hinaus anhand ...
Das „Heizungsgesetz“ führt aktuell zu einem hohen Beratungsbedarf – insbesondere im Wohnungseigentumsrecht. Die MK Sonderausgabe ermöglicht es Rechtsanwälten, alle Fragen zur Neuregelung rechtssicher und verständlich zu beantworten. Konkrete Beispiele erleichtern die praktische Umsetzung.
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Hält der VN eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung für unwirksam und fordert Beiträge zurück, muss er als Bereicherungsgläubiger im Rahmen des § 812 BGB alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben. Das gilt auch für das Fehlen eines Rechtsgrunds. Demgegenüber muss der Bereicherungsschuldner (also der VR) lediglich die Voraussetzungen für Einwendungen darlegen und beweisen.