In einer Gesamtschau des Klauselwerks in den VRB 1994 des beklagten Rechtsschutzversicherers kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass trotz der Formulierung „Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge.“ Rechtsschutz schon für Streitigkeiten aus dem Kauf des Fahrzeugs besteht, obwohl das Fahrzeug dann noch nicht auf den VN zugelassen ist.
Es ist wieder soweit: Am 21.11.25 können Sie sich mit Ihren Kollegen im Maritim-Hotel Düsseldorf (Flughafen) auf dem 27. IWW-Kongress treffen. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Wissen an einem Tag aufzufrischen – ob ...
Ob eine Überschwemmung von „Grund und Boden“ im Sinne der AVB für eine Elementarschadenversicherung ausgeschlossen ist, wenn diese sich allein auf gepflasterte, geflieste oder sonst wie bearbeitete ...
Ein schwerhöriger Kapitän ist auch dann berufsunfähig, wenn Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist ...
Herbstzeit ist Wildschadenzeit. Die früher einsetzende Dämmerung im Feierabendverkehr steigert das Risiko, einen Wildschaden zu erleiden. Beim Zusammenstoß mit dem Stück Wild sind die Probleme in der Regulierung ...
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