Ob eine Überschwemmung von „Grund und Boden“ im Sinne der AVB für eine Elementarschadenversicherung ausgeschlossen ist, wenn diese sich allein auf gepflasterte, geflieste oder sonst wie bearbeitete Grundstücksflächen erstreckt, erscheint zweifelhaft. Stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm reicht für eine Überschwemmung nicht aus, erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. So entschied es das OLG Dresden.
Forderungen auf Leistungen aus einer Grundfähigkeitsversicherung
fallen – vorbehaltlich einer zu beantragenden Pfändbarkeitserklärung entsprechend § 850b Abs. 2 ZPO – nicht in die Insolvenzmasse.
Das OLG Saarbrücken musste sich mit einer Klausel beschäftigen, in der dem VN bestimmte Verhaltensweisen hinsichtlich des versicherten unbewohnten Gebäudes auferlegt wurden. Das OLG entschied, dass dies Sicherheitsvorschriften seien. Im Übrigen bestätigte es die Aussage, dass bei
einer zu Unrecht verweigerten Leistung des VR die Dreijahresfrist zur
Wiederherstellung des Gebäudes nicht zu laufen beginnt.
Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem – absehbar endgültigen – Umzug in ein Altenpflegeheim nur noch die Möbel nebst sonstigem Inventar ...
Lässt sich nicht feststellen, dass der Bauunternehmer eine Photovoltaikanlage sach- und fachgerecht montiert hat, besteht ein Regressanspruch des Gebäude-VR. So entschied es das LG Köln.
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Fällt ein Austritt von Leitungswasser sowohl in die bei einem Vor- als auch bei einem Nachversicherer versicherte Zeit, muss derjenige VR, der einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Mehrfachversicherung geltend macht, die Voraussetzungen im Hinblick auf die zeitliche Entstehung der Schäden darlegen und beweisen. So entschied es das OLG München.