1. Allgemein erteilte Hinweise müssen bei konkretem Anlass wiederholt werden, wenn für den VR erkennbar ist, dass der VN über das von ihm zu Veranlassende trotz des früher erteilten Hinweises im Unklaren sein könnte. 2. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. konnte nach dem 31.12.07 wirksam nicht mehr gesetzt werden. 3. Ein rechtsschutzversicherter VN ist für die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht aktivlegitimiert. (LG Dortmund 18.4.12, 2 O 423/09, Abruf-Nr. 122366 ).
Die Geschlechtsumwandlung eines ursprünglich männlichen VN berechtigt den privaten Kranken-VR nicht, die versicherte Person abweichend vom vertraglich vereinbarten Männertarif in den Frauentarif einzustufen.
Zum Start ins neue Schuljahr bringen viele Eltern auf dem Weg zur Arbeit ihre Kinder wieder zur Schule. Dabei stehen nicht nur der Nachwuchs, sondern auch die berufstätigen Eltern unter dem Schutz der gesetzlichen ...
Kommt es infolge einer Milzruptur zum Tode des Versicherten und kann die Ursache der Primärverletzung sowohl eine ruckartige Bewegung des Armes als auch ein dem nachfolgender Abrutsch- und Auffangvorgang sein, sind die Voraussetzungen des Unfallbegriffs nicht bewiesen (OLG Karlsruhe 10.11.11, 9 U 140/10, Abruf-Nr. 122143 ).
Ein Unfallereignis liegt auch dann vor, wenn ein Torwart sich beim Abschlag einen Muskelfaserriss zuzieht (OLG München 10.1.12, 25 U 3980/11, Abruf-Nr. 120809 ).
Ficht der VR einen privaten Krankenversicherungsvertrag wirksam an, hat die betroffene Person keinen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; sie ist der privaten Krankenversicherung ...
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Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in mehreren Verfahren darüber entschieden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die in den Jahren 2001 und 2002 kreditfinanzierte Lebensversicherungsverträge des Produkttyps „Wealthmaster Noble“ bei dem englischen Lebensversicherer Clerical Medical Investment Ltd. abgeschlossen haben, gegen diesen Versicherer zustehen.