1.Bleibt ungeklärt, wie das versicherte Fahrzeug entwendet wurde, ist der VR nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei, obwohl sich der Fahrzeugschein im Wagen befand und der VN einen früheren Schlüsselverlust nicht angezeigt hatte. Es fehlt an der vom VR zu beweisenden Kausalität zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und dem zum Vorwurf gemachten Verhalten des VN. 2.Das bewusste Belassen des Fahrzeugscheins im Wagen stellt keine Gefahrerhöhung dar. Das ...
Ein Kfz-Vollkasko-VR kann seine Einstandspflicht für einen Brandschaden nicht mit Blick auf den Einbau diverser Unterhaltungs- und Navigationselektronik ablehnen. Denn das erhöht nach Ansicht des OLG Karlsruhe die ...
Angesichts magerer Renditen auf dem Kapitalmarkt hat der Trend zur Flucht in Sachwerte in den vergangenen Jahren auch bei vielen klassischen Fahrzeugen zu erheblichen Wertsteigerungen geführt: Der Deutsche Oldtimer ...
1.Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Der Gegenstand, von dem die auf das Fahrzeug einwirkende Gewalt ausgehen muss, darf nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein. 2.L öst sich ein Fahrzeugteil während der Fahrt vom Fahrzeug, ist dies als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen. Dieser dauert an und das Teil bleibt Fahrzeugteil, wenn das Fahrzeug unmittelbar nach der Ablösung von dem Teil getroffen und beschädigt wird. (BGH ...
Platzt der Reifen eines vollkaskoversicherten Fahrzeugs und entsteht dadurch auch am Fahrzeug ein Schaden, ist das nach Ansicht des LG Karlsruhe jedenfalls dann ein vom Versicherungsschutz umfasster Unfallschaden, wenn ...
Zwischen dem Kfz-HaftpflichtVR und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer, wenn der Schädiger weder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, noch das Fahrzeug berechtigt ...
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Die Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer zur Erstattung eines Selbstbehalts im Schadensfall verpflichtet wird, ist unwirksam (BAG 13.12.12, 8 AZR 432/11, Abruf-Nr. 133029 ).