Eine Leserin schilderte der Redaktion den folgenden Fall: Der Schuldner wurde verurteilt, den Einbau von Rauchmeldern zu dulden. Der Gläubiger beantragte die Festsetzung folgender Kosten: Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, Gerichtsvollzieherauslagen einschließlich Schlosserkosten für das Öffnen der Wohnung und Kosten für den Einbau der Rauchmelder durch die Firma X. Unsere Leserin fragt: Können die beantragten Positionen gemäß § 788 ZPO gegen den Schuldner als notwendige ...
Die Vollstreckungspraxis lehrt, dass Schuldner Ratenzahlungsvereinbarungen oft nicht einhalten. Das AG Wesel hat entschieden: Durch ein solches Verhalten bleibt die für den Gläubigeranwalt entstandene Einigungsgebühr ...
Bereits in VE 17, 142, haben wir über die Kosten einer Titulierung durch notarielles Schuldanerkenntnis berichtet. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Auswirkungen anhand zweier Beispiele dar.
Leser haben mehrere ähnliche Fälle berichtet: Der Gläubiger beantragt beim Gerichtsvollzieher (GV), dem Schuldner ohne Sachpfändung isoliert die Vermögensauskunft (VA) abzunehmen. In Modul F des amtlichen Formulars kreuzt der Gläubiger an, dass er keine Zahlungsvereinbarung wünscht. Der GV nimmt dem Schuldner die VA ab und berechnet dem Gläubiger u. a. für den Versuch der gütlichen Erledigung 8 EUR nach Nr. 208 KV GVKostG. Auf Nachfrage des Gläubigers argumentiert er, es bestehe ein Unterschied zwischen ...
Die Erfahrung lehrt: Schuldner sind oft bereit, titulierte Forderungen
gegenüber dem Gläubiger ratenweise „abzustottern“. Daher ist es taktisch klug, wenn Sie – nach Rücksprache mit dem Gläubiger – direkt ...
Immer wieder sind Schuldner einer noch nicht titulierten Forderung
bereit, an der Titulierung freiwillig mitzuwirken. Das geschieht i. d. R. durch notarielle Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses und Unterwerfung ...
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In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger beantragt beim Gerichtsvollzieher (GV), dem Schuldner die Vermögens-auskunft (VA) abzunehmen. Nach Einsicht in das Vermögensverzeichnis stellt der GV fest, dass der Schuldner bereits in anderer Sache die VA abgegeben hat. Daraufhin übersendet der GV dem Gläubiger unter Beifügung der Vollstreckungsunterlagen eine Abschrift dieses Verzeichnisses. Von der Zuleitung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses setzt er den Schuldner in ...