Nahezu jeder Vollstreckungsgläubiger dürfte inzwischen Bekanntschaft mit der Erhebung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 208 KV GVKostG gemacht haben. So auch unser Leser, Rechtsanwalt Thomas Fey, Mauerstetten, dessen Wehrhaftigkeit das LG Kiel nun belohnt hat, indem es die Gebühr absetzte (28.5.18, 4 T 34/18).
Die Vollstreckung vertretbarer Handlungen gemäß § 887 ZPO spielt in der Gerichtspraxis eine große Rolle. Aber nicht immer wird erkannt, wie solche Mandate abzurechnen sind.
Dauerproblem: Löst der Antrag des Gläubigers, Drittauskünfte einzuholen, eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus? Das AG Elmshorn hat dies jetzt bejaht (27.11.17, 64 M 59/17, Abruf-Nr.
Sie kennen das Problem: Der Gerichtsvollzieher (GV) berechnet eine
Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG in Höhe von 8 EUR, obwohl der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung bzw. gütliche Erledigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das AG Stuttgart-Bad Canstatt hat durch Beschluss vom 29.3.18 (6 M 10905/18, Abruf-Nr. 200933 ) dem Gläubiger eindrucksvoll Recht gegeben und dem GV die Gebühr versagt.
Zurzeit häufen sich die Fälle, in denen Inkassounternehmen Kosten für die Einschaltung eines sog. Inkassoaußendienstes als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geltend machen. Zu Recht?
Mahnt der Gläubiger-Anwalt Zahlung an, bzw. droht zu vollstrecken, gilt dies als eine die Vollstreckung nach § 170 VwGO vorbereitende Handlung (§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 788 Abs. 1 S. 1 und § 91 Abs. 1 S.
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Kreuzen Gläubiger im Modul F des amtlichen Formulars an, dass keine Zahlungsvereinbarung gewünscht wird, beachten Gerichtsvollzieher dies oft nicht. Sie berechnen Gläubigern dann für den Versuch der gütlichen ...