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  • · Fachbeitrag · Gläubigertaktik

    Umsatz durch Zahlungsaufforderung und gleichzeitiges Ratenzahlungsangebot steigern

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Erfahrung lehrt: Schuldner sind oft bereit, titulierte Forderungen gegenüber dem Gläubiger ratenweise „abzustottern“. Daher ist es taktisch klug, wenn Sie ‒ nach Rücksprache mit dem Gläubiger ‒ direkt nach Erlangung des Titels gegenüber dem Schuldner die Initiative ergreifen. Hierdurch lassen sich zudem mit relativ geringem Aufwand die Gebührenumsätze steigern. Dazu können Sie folgendes Musteranschreiben verwenden. |

     

    Musterformulierung / Zahlungsaufforderung und gleichzeitiges Ratenzahlungsangebot an Schuldner

    Sehr geehrte/r Herr/ Frau… (Schuldner)

     

    In der Forderungsangelegenheit

     

    Gläubiger ./. Schuldner

     

    hat das ... gericht den gegen Sie geltend gemachten Anspruch durch vollstreckbaren Titel vom …, Az. ... rechtskräftig tituliert. Daher ist der Gläubiger berechtigt, gegen Sie die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

     

    Dennoch ist der Gläubiger bereit, Ihnen hierdurch entstehende weitere Unannehmlichkeiten und Kosten zu ersparen. Aus diesem Grund fordern wir Sie letztmalig auf, die zurzeit bestehende

     

    Gesamtforderung in Höhe von … EUR

     

    bis spätestens …. (Datum einsetzen) auszugleichen.

     

    Es wird darauf hingewiesen, dass die geltend gemachte Gesamtforderung zugleich auch Gebühren für unsere Beauftragung in Höhe von … EUR beinhaltet. Diese Gebühren berechnen sich wie folgt:

     

    0,3-Verfahrensgebühr aus … EUR, Nr. 3309 VV RVG

    … EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    … EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    … EUR

    … EUR

     

     

    Sie haben aber auch die Möglichkeit, bis zum o. g. Termin uns gegenüber ein angemessenes Ratenzahlungsangebot entweder telefonisch oder mittels anliegendem Antwortschreiben zu unterbreiten. Sie erhalten dann von uns schriftlich die Mitteilung, ob der Gläubiger das Angebot annimmt.

    Eine etwaige Ratenzahlungsvereinbarung kommt allerdings nur unter der Voraussetzung zustande, dass Sie ebenfalls auch die im Folgenden aufgeführten Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von … EUR übernehmen. Diese berechnen sich wie folgt:

     

    1,5-Einigungsgebühr aus … EUR, Nr. 1000 VV RVG, § 31b RVG

    … EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    … EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    … EUR

    … EUR

     

     

    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nach fruchtlosem Fristablauf unverzüglich gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werden.

     

    Die hierdurch entstehenden Kosten gehen dann zu Ihren Lasten.

     

    Mit freundlichem Gruß

     

    Rechtsanwalt

     

    PRAXISHINWEIS | Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr ist nach der Rechtsprechung des BGH (VE 03, 144) für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ‒ abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO ‒ bereits erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.

     

    Die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr richtet sich nach § 788 ZPO. Hierzu hat der BGH (VE 06, 91) entschieden: Die vom Schuldner im Ratenzahlungsvergleich übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.