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  • · Fachbeitrag · Gläubigertaktik

    Titulierung durch notarielles Schuldanerkenntnis

    von Wolf Schulenburg, gepr. Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Immer wieder sind Schuldner einer noch nicht titulierten Forderung bereit, an der Titulierung freiwillig mitzuwirken. Das geschieht i. d. R. durch notarielle Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Denn nur diese Vollstreckungsunterwerfung ermöglicht es Gläubigern später, aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken (§§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Oft stellen Schuldner ihre freiwillige Mitwirkung unter die Bedingung, dass der Gläubiger die Kosten der notariellen Beurkundung übernimmt. Bevor der Gläubiger abschätzen kann, ob er dem entsprechen möchte, muss er wissen, welche Kosten damit verbunden sind. Das erläutert der folgende Beitrag. |

    1. Das kosten Anerkenntnis und Unterwerfung

    Das Schuldanerkenntnis sowie die Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung sind einseitige Erklärungen des Schuldners. Beim Notar entsteht für die Beurkundung in diesem Fall eine 1,0 Gebühr gemäß Nr. 21200 KV GNotKG aus der Tabelle B des § 34 GNotKG.

     

    MERKE | Als Geschäftswert ist gemäß § 97 Abs. 1 GNotKG der Wert des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen, auf das sich die Erklärung bezieht. Das ist die Höhe der Forderung, die der Schuldner in der notariellen Urkunde anerkennt. Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, soweit sie von der anerkannten Hauptforderung abhängen, bzw. aus ihr resultieren (§ 37 Abs. 1 GNotKG). Die gleichzeitig beurkundete Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners bildet nach § 109 I S. 4 Nr. 4 GNotKG gebührenrechtlich denselben Beurkundungsgegenstand und fließt daher nicht gesondert in die Wertberechnung ein.