Zahlungsvereinbarungen spielen in der Zwangsvollstreckung eine wichtige Rolle. Gerät jedoch der Schuldner in die Insolvenz, führt dies regelmäßig dazu, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger anficht (vgl. §§ 129 ff. InsO), um diese für die Masse zu vereinnahmen. Folge: Der Gläubiger muss seine Forderung zur Insolvenztabelle
anmelden und darauf hoffen, dass er eine – wenn überhaupt – geringe Quote erhält. Der BGH hat in diesem Zusammenhang jetzt entschieden, dass ...
Der Gläubiger vollstreckt und der zuständige Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin, damit der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt. Doch der erscheint nicht und zieht außerdem um. Jetzt will der Gläubiger ...
Im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung werden immer wieder vollstreckbare Vergleiche betreffend Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen vorgelegt. Hierbei ist auf die Formulierung zu achten, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig Hostein zeigt.
Ein typischer Fall: Der Schuldner ist zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Der Gläubiger beantragt im Modul H des amtlichen Gerichtsvollzieherformulars, einen Haftbefehl zu erlassen.
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Beim privilegierten Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO kommt es oft zu folgendem Fehler. Auf Seite 8 des amtlichen Formulars trägt der Gläubiger nur ein: „Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger“. Der folgende Beitrag zeigt, warum dies zu wenig ist.