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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Schuldnerverzeichnis: So ersparen Sie sich unnötige Arbeit

    | Ein typischer Fall: Der Schuldner ist zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Der Gläubiger beantragt im Modul H des amtlichen Gerichtsvollzieherformulars, einen Haftbefehl zu erlassen. Das geschieht. Gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO legt der Schuldner dann Widerspruch ein, denn er sei entschuldigt dem Termin ferngeblieben, da er krankgeschrieben war. Das Vollstreckungsgericht setzt mittels Beschluss die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen aus, hört den Gläubiger zu dem Antrag des Schuldners an und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. Was nun? |

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist vergeudete Zeit, wenn Sie auf die Aufforderung des Gerichts hin eine Stellungnahme abgeben. Denn es kann Ihnen gleichgültig sein, ob der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird oder nicht. Sie halten den Haftbefehl in den Händen und können so letztlich den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher vorführen lassen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 163 | ID 44839622