Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung i. S. v. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuungsperson zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels pädagogische Fachkräfte anstellen muss und die Vergütungsstruktur die Erzielung nicht unerheblicher Gewinne ermöglicht. Diese Auffassung vertritt das FG Münster. Letztlich entscheiden wird aber der BFH.
Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt als wirtschaftliche Einheit bindend für das ...
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein zentrales Instrument der
steuerlichen Investitionsförderung, das Existenzgründer gern vor der Betriebseröffnung zur Liquiditätssicherung nutzen. Gewerbesteuerlich entsteht ...
Ist beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen? Zu dieser Frage hat das Finmin Niedersachsen Stellung bezogen.
Die pauschale Beihilfe zur Krankenversicherung, die ein Beamter von seinem Dienstherrn bekommt, mindert bei ihm den Sonderausgabenabzug der
Krankenversicherungsbeiträge. Diese Auffassung vertritt das FG ...
Der Referentenentwurf zur Reform des Einkommensteuergesetzes ab 2027 ist an die Presse durchgestochen worden. Wichtig für Unternehmer ist, dass die Freibeträge für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ...
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
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Auch Unternehmer, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden und diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen, müssen ab sofort neue Aufzeichnungspflichten erfüllen. Sie müssen dem Finanzamt die tatsächlich geladene Strommenge nachweisen. Das hat das BMF verfügt. Die bisherige Abrechnung nach der Ladestrompauschale hat ausgedient. SSP klärt auf.