Ein Steuerzahler, der eine pauschale Aufwandsentschädigung – wie z. B. die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG – für Tätigkeiten erhält, die zu einem Teil steuerbegünstigt und zu einem anderen Teil nicht steuerbegünstigt sind, kann für die Aufwandsentschädigung dennoch den vollen Freibetrag nutzen, der für die steuerbegünstigte Tätigkeit gewährt wird. Er muss nicht aufteilen. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung des FG Berlin-Brandenburg hat nun der BFH im Revisionsverfahren bestätigt.
Sind Aufwendungen für die Adoption von (ausländischen) Kindern als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil sie ebenso zwangsläufig entstanden sind wie Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die nach § ...
Zwei unabhängige Expertenkommissionen haben im Auftrag des BMF konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeitet. Die Berichte tragen ...
Im Zuge der Energiewende und des Netzausbaus werden Grundstücke in verschiedener Intensität ganz oder teilweise für Rohre, Leitungen und Anschlüsse in Anspruch genommen. Für die Inanspruchnahme des Grundstücks erhält der Eigentümer eine Entschädigung. Über die Besteuerung dieser Entschädigungen ist den vergangenen Jahren bereits häufiger vor den Finanzgerichten gestritten worden. SSP hat diese aufbereitet und zeigt, wie Sie mit Entschädigungen steuerlich bestmöglich umgehen.
Als Ergänzung zum JStG 2024 I (Regierungsentwurf vom 05.06.2024, Abruf-Nr. 241850 ) hat das BMF am 10.07.2024 den Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht.
Gibt es für Sie eine besondere Erfahrung, die Sie mit den Produkten des IWW Instituts verbinden? Erinnern Sie sich z. B. an einen Praxistipp, der Ihnen schnell geholfen hat? Oder gab es einen Musterfall, durch den Sie ...
Rechtssicher von der EÜR zur Bilanzierung ... und umgekehrt
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Steuern sparen durch Immobilienübertragung: So geht’s
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Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die im Privathaushalt erbracht werden, gewähren § 35a Abs. 2 und 3 EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Lohnaufwendungen. Gehen Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit von zuhause aus nach, entsteht eine Konkurrenz zum Abzug der Dienst- oder Handwerkerleistungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. In diesem Konkurrenzverhältnis haben sich durch die neuen gesetzlichen Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer und der Tagespauschale ...