· Fachbeitrag · Immobilienbesteuerung
Gemischt genutzte Gebäude: BFH eröffnet Ihnen neue Chancen beim Vorsteuerabzug
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Wer ein Gebäude sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze nutzt, kennt das Problem: Die Vorsteuer muss aufgeteilt werden. Besonders schwierig wird es, wenn sich Baumaßnahmen zwar auf einen steuerfrei genutzten Gebäudeteil beziehen, zugleich aber auch das gesamte Gebäude betreffen. Genau diese praxisrelevante Frage beschäftigt jetzt den BFH. SSP erläutert zunächst die Grundsätze der Vorsteueraufteilung und zeigt anschließend, weshalb der neue Musterprozess beim BFH für Immobilieneigentümer von besonderem Interesse ist.
Die Vorsteuerabzugsregeln bei gemischt genutzten Gebäuden
Errichten, sanieren oder erweitern Sie ein Gebäude, das sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze genutzt wird, stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Umfang des Vorsteuerabzugs. Während sich die Vorsteuer aus Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich abziehen lässt, ist der Vorsteuerabzug für Leistungen ausgeschlossen, die unmittelbar mit steuerfreien Umsätzen zusammenhängen (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).
Direkte Zuordnung geht jeder Vorsteueraufteilung vor
In der Praxis wird beim Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Immobilien häufig vorschnell über einen Flächen- oder Umsatzschlüssel diskutiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt jedoch folgender Grundsatz: Zunächst ist für jede einzelne Eingangsleistung zu prüfen, ob sie direkt und unmittelbar einem steuerpflichtigen oder einem steuerfreien Ausgangsumsatz zugeordnet werden kann. Diese unmittelbare Zuordnung hat demnach Vorrang vor einer Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG (Abschn. 15.17 Abs. 2 S. 1 UStAE).
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