17.09.2026 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Kosten für „Hirnschrittmacher“ sind auch ohne amtsärztliches Gutachten abziehbar
Die Kosten einer Tiefen Hirnstimulation („Hirnschrittmacher“) bei therapieresistenter Depression stellen abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar. Es ist für den Abzug auch nicht erforderlich, vorab ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Methode ist nämlich seit 2022 wissenschaftlich anerkannt. Das hat das FG Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden.
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