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BMF präzisiert Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Das BMF hat Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geregelt. Die Vorschrift regelt die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Sie ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Kernpunkte des Schreibens sind (BMF, Schreiben vom 13.08.2026, Az. IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, Abruf-Nr. 255829):
- Elektronische Bekanntgabe 2026: Für das Jahr 2026 ändert sich die bestehende Vorgehensweise bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden etc. nicht. Sie werden nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn zuvor im ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht aktiv für die jeweilige Vollmacht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde.
- Digitaler Regelfall ab 2027: Ab dem 01.01.2027 wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Bisher mussten Steuerpflichtige in die elektronische Bekanntgabe ausdrücklich einwilligen. Diese Pflicht entfällt künftig.
- Neue Bekanntgabe-Vermutung: Ein elektronisch bekannt gegebener Verwaltungsakt gilt künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Die Benachrichtigung über den Abruf hat künftig lediglich Hinweisfunktion und ist nicht mehr Anknüpfungspunkt der Bekanntgabe-Vermutung. Maßgeblich für die Fristenkontrolle – insbesondere für Einspruchsfristen – ist damit allein der Zeitpunkt der Bereitstellung.
Quelle: ID 50955694