Eigentlich sollte die Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitalerträge vereinfachen. Im Widerspruch dazu stehen unzählige Verlustverrechnungsbeschränkungen. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und die Abgeltungsteuer wieder etwas einfacher gemacht: Zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen sind entfallen – und das sogar rückwirkend.
Eine Kapitalanlage in fremder Währung zu tätigen, kann wirtschaftlich sinnvoll sein; nämlich z. B. um sich gegen eine Abwertung des Euro abzusichern. Bislang liefen solche Fremdwährungskonten „unter dem Radar“ ...
Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist seit 2021 noch schlechter als die bei den anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Haben Sie Verluste aus Termingeschäften erlitten, können Sie diese nur noch in Höhe ...
Ein Leser hat 2008 in einen Fonds investiert und hält die Anteile bis heute. Bei diesen bestandsgeschützten Altanteilen unterliegt nur die seit dem 01.01.2018 eingetretene Wertveränderung der Besteuerung. Für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Altanteile steht dem Anleger ein personengebundener Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu. Seine Frage: Kann der Freibetrag auch für die Vorabpauschale genutzt werden?
„Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ...
Sie ist zurück. Nach zwei Jahren Pause berechnen Banken wieder eine steuerliche Vorauszahlung auf thesaurierende Fonds, somit auch auf ETF. Entsprechend mussten Anleger seit Januar die sog. Vorabpauschale ans Finanzamt ...
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Änderungen durch das JStG 2024, neue Rechtsprechung und Gestaltungsmodelle, knifflige Grenz- und Sonderfälle: Das IWW-Webinar am 24.02.2025 bringt Ihr Beratungswissen zu Photovoltaik-Anlagen in nur 2 Stunden auf den neuesten Stand.
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Nach § 5a Abs. 4 S. 5 EStG geht bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert ein festgestellter Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger über. Doch darf diese, im Jahr 2021 in Kraft getretene, Vorschrift auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume angewandt werden oder verstößt das gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG? Die Frage hat der BFH dem BVerfG vorgelegt.