Kapitalanleger, die im Zeitalter der Abgeltungsteuer neben dem Sparerpauschbetrag Werbungskosten geltend machen wollen, haben schlechte Karten. Der BFH hat nämlich klargestellt: Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG ist auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (z. B. aus Vermögensverwaltergebühren) oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zulässige Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge.
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch für den Fall verfassungsgemäß, dass ein definitiver Verlusts entstanden ist. Das hat der BFH entschieden.
Das BMF hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. Es soll Steuerzahlern helfen, ihre Einkünfte zu erklären.
Eigentlich sollte die Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitalerträge vereinfachen. Im Widerspruch dazu stehen unzählige Verlustverrechnungsbeschränkungen. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und die Abgeltungsteuer wieder etwas einfacher gemacht: Zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen sind entfallen – und das sogar rückwirkend.
Eine Kapitalanlage in fremder Währung zu tätigen, kann wirtschaftlich sinnvoll sein; nämlich z. B. um sich gegen eine Abwertung des Euro abzusichern. Bislang liefen solche Fremdwährungskonten „unter dem Radar“ ...
Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist seit 2021 noch schlechter als die bei den anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Haben Sie Verluste aus Termingeschäften erlitten, können Sie diese nur noch in Höhe ...
Unzureichende Planung lässt den Generationenwechsel in vielen mittelständischen Unternehmen scheitern. Die neue Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Mandanten vor den 10 größten Risiken bewahren. Mit Best-Practice-Beispielen zur direkten Umsetzung!
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Ein Leser hat 2008 in einen Fonds investiert und hält die Anteile bis heute. Bei diesen bestandsgeschützten Altanteilen unterliegt nur die seit dem 01.01.2018 eingetretene Wertveränderung der Besteuerung. Für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Altanteile steht dem Anleger ein personengebundener Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu. Seine Frage: Kann der Freibetrag auch für die Vorabpauschale genutzt werden?