Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das regelt § 10b Abs. 1a S. 4 EStG. Dies setzt aber voraus, dass das gesamte abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid zugrunde gelegt worden ist. Das hat der BFH einem Spender, der von drei Mio. Euro nur einen Bruchteil im Zahlungsjahr absetzen wollte, ins Stammbuch geschrieben und dessen gesamten Sonderausgabenabzug auf magere 552 Euro reduziert.
Wer ein Gebäude sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze nutzt, kennt das Problem: Die Vorsteuer muss aufgeteilt werden. Besonders schwierig wird es, wenn sich Baumaßnahmen zwar auf einen ...
Wer eine Immobilie zur Vermietung erwirbt, investiert häufig unmittelbar nach dem Kauf erhebliche Beträge in Renovierungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen. Eigentlich sind diese Kosten sofort ...
Wer eine andere Person pflegt, kann seine „zwangsläufigen“ Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen. Eine unbürokratische Alternative zum Einzelkostennachweis bietet der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG). Doch was gilt, wenn sich die Pflege maßgeblich aus hohen (den Pauschbetrag übersteigenden) Fahrtkosten zusammensetzt? Kann man die geltend machen oder ist der Pauschbetrag „das Höchste der Gefühle“? Mit dieser Frage hat sich das FG Münster befasst.
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG können neben Erben und Nacherben auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Das hat der BFH entschieden. Und der BFH hat noch eine weitere gute ...
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Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Das BMF hat (jetzt offiziell) am 18.08.2026 den Referentenentwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Im Gegensatz zur – an die Presse durchgestochenen – ersten inoffiziellen Fassung fehlen im offiziellen Referentenentwurf Regelungen, wonach Freibetrag und Tarifermäßigungen für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben entfallen sollen. Den Entwurf finden Sie auf iww.de/ssp → Abruf-Nr. 255549 ).