26.08.2026 · Nachricht · Sonderausgaben
Vermögensstockspende: BFH verlangt vollständige Erfassung schon im Zuwendungsjahr
Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das regelt § 10b Abs. 1a S. 4 EStG. Dies setzt aber voraus, dass das gesamte abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid zugrunde gelegt worden ist. Das hat der BFH einem Spender, der von drei Mio. Euro nur einen Bruchteil im Zahlungsjahr absetzen wollte, ins Stammbuch geschrieben und dessen gesamten Sonderausgabenabzug auf magere 552 Euro reduziert.
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