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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    BFH mit Klartext: Energiepreispauschale war bei Arbeitnehmern steuerbar

    Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro gehörte zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Das hat der BFH in letzter Instanz klargestellt.

     

    Im konkreten Fall erhielt der Arbeitnehmer im Jahr 2022 die EPP von seinem Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Zunächst im Einspruchs- und dann im Klageverfahren machte er geltend, dass die EPP keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Sowohl das FG Münster als auch der BFH schlugen sich allerdings auf die Seite des Finanzamts: Der Gesetzgeber habe die EPP in § 119 Abs. 1 S. 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet. Es komme daher nicht auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung an. Auch sei § 119 Abs. 1 S. 1 EStG verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 11.06.2026, Az. VI R 15/24, Abruf-Nr. 255756).

     

    Wichtig — Beim BFH sind unter den Az. X R 24/25, Az. X R 25/25 und Az. X R 27/25 noch Revisionsverfahren anhängig, ob auch Rentner die EPP versteuern mussten. Die Antwort des BFH wird wohl nicht lange auf sich warten lassen.

    Quelle: ID 50953048