· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Umgebautes Doppelhaus: Kann man dafür die § 7b-Sonder-AfA in Anspruch nehmen?
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
Inhaber eines Doppelhauses können für eine Hälfte die Neubau-Sonder-AfA nach § 7b EStG in Anspruch nehmen, wenn sie die beiden Doppelhaushälften zunächst für die Selbstnutzung baulich verschmolzen haben und später wieder trennen, um eine Hälfte zu vermieten. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. SSP stellt Fall, Entscheidung und die Folgen für andere Praxisfälle vor.
Um diesen Sachverhalt ging es beim FG Düsseldorf
Im konkreten Fall hatte eine Familie eine Doppelhaushälfte gekauft, die 1991 fertiggestellt wurde. Zehn Jahre später kaufte die Familie die andere Hälfte, ließ sie baulich verbinden und nutzte beide Hälften als Familienheim. Im Jahr 2020 beantragte die Familie eine Baugenehmigung zur Trennung der Hälften, um eine Hälfte zu vermieten. 2022 wurde das baulich vollzogen.
Die an den beiden Doppelhaushälften durchgeführten Baumaßnahmen kosteten die Familie 992.434,41 Euro. 411.941,58 Euro davon entfielen auf die vermietete Doppelhaushälfte. Daraus berechnete die Familie eine lineare AfA von 10.504 Euro und eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG in Höhe von 19.998 Euro als Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Es ging vor Gericht.
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