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Interessanter Musterprozess: Rundfunkbeitrag abzugsfähig?
Jeden Monat zahlen Sie 18,36 Euro für den Rundfunk – unabhängig davon, ob Sie das Angebot tatsächlich nutzen. Steuerlich gilt dieser Aufwand als privat veranlasst. Doch nun muss das FG Mecklenburg-Vorpommern klären, ob der Rundfunkbeitrag nicht doch steuermindernd berücksichtigt werden muss.
Beim FG ist unter dem Az. 1 K 67/26 eine Klage anhängig, die vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt wird. Im Kern geht es um die Frage, ob Aufwendungen für den Rundfunkbeitrag als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden müssen. Die Kläger begründen das wie folgt: Der Rundfunkbeitrag wird für jede Wohnung erhoben und ist grundsätzlich unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang das Rundfunkangebot tatsächlich genutzt wird. Zugleich umfasst das vom Bundesverfassungsgericht geschützte Existenzminimum auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe.
PRAXISTIPP — Sie sollten daher überlegen, den Rundfunkbeitrag in der Steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt wird den Abzug voraussichtlich unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 EStG ablehnen. Gegen den Steuerbescheid können Sie dann aber Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf das Verfahren Az. 1 K 67/26 beim FG Mecklenburg-Vorpommern und beantragen Sie, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO bis zum Abschluss des Musterverfahrens ruhen zu lassen. |