Das Bundesjustizministerium wird auf der Grundlage des zweiten Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts erstellen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden hier vorgestellt.
In den vergangenen beiden Ausgaben haben mein geschätzter Kollege und Freund Dr. Schiffer und ich das Thema „Obergrenzen für Beraterhonorare“ kontrovers diskutiert und unter mehreren Aspekten beleuchtet.
Mit Urteil vom 24.9.14 (V R 19/11) hatte der BFH entschieden, dass die individuelle Herstellung und Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung ...
Mit Urteil vom 13.6.18 (XI R 2/16, Abruf-Nr. 204265 ) hat der BFH eine auch für Stiftungen wichtige Entscheidung zum Fundraising-Bereich getroffen. Galaveranstaltungen und sog. Dinner-Shows sind gern gewählte Events zur Mitteleinwerbung. Die steuerliche Bewertung solcher Darbietungen ist äußerst komplex. Zur Umsatzsteuer hat der BFH nun entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste („Dinner-Show“) jedenfalls dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn es ...
Aus unterschiedlichen Motiven heraus erwägen Stiftungen eine Beteiligung an einer oder mehreren nicht steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Häufig, um die Leitungsstruktur „schlank“ zu halten, nehmen ...
Da war doch neulich der Künstler, der „sein“ Bild auf einer Auktion nach der Versteigerung durch einen in den Bildrahmen eingebauten Schredder zum Entsetzen der Anwesenden in Streifen schneiden ließ.
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Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Gemeinnützige Organisationen haben z. T. große Anteile des Vermögens in Wertpapieren angelegt. Sie erzielen daraus nicht nur Dividenden, sondern durch aktive Umschichtungen auch Kursgewinne. Das FG Hessen hat sich deshalb mit der Frage befasst, bei welchem Transaktionsumfang keine steuerbegünstigte Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern ein gewerblicher Wertpapierhandel.