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  • · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren

    Gerichtsgebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen klargestellt

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Eine als gemeinnützig i. S. d. §§ 51 ff. AO anerkannte Stiftung ist im Erbscheinsverfahren auch von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB) unterhält, entschied das OLG Frankfurt a. M. (21.12.18, 21 W 101/18, Abruf-Nr. 206805 ). |

     

    Sachverhalt

    In der Entscheidung ging es um eine rechtsfähige Stiftung. Diese war Trägerin eines Krankenhauses, das sie als Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO betrieb. Gemäß der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 ist hinsichtlich der Steuerpflicht Folgendes festgestellt:

     

    • Feststellung hinsichtlich der Steuerpflicht der Stiftung

    Die Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wGB. Im Übrigen ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dient.