Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung zur Besteuerung zinslos gestundeter Kaufpreisforderungen im Privatvermögen aufgegeben. Vereinbaren die Parteien, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis angerechnet wird und die Stundung unentgeltlich erfolgt, entsteht weder ein Kapitalertrag noch ein Rückzahlungsgewinn noch eine freigebige Zuwendung allein aufgrund der Zinslosigkeit. Die Entscheidung erleichtert Vermögensübertragungen und Immobilienverkäufe auf Familienstiftungen. SB erläutert Ihnen das ...
Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Doch was passiert, wenn der Spender die Zuwendung im Jahr der Zahlung zunächst gar ...
Bei ausländischen Familienstiftungen stellt sich im Erbschaftsteuerrecht oft die Frage, wem das Stiftungsvermögen zuzurechnen ist. Behält sich der Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse vor, bleibt ihm das ...
Ein Leser fragt: Eine Familienstiftung veräußert innerhalb eines Jahres Aktien. Dabei erzielt sie einen Gewinn von 1.000 sowie einen Verlust von 3.000 Euro. Zudem sind 1.500 Euro tatsächliche Werbungskosten mit Bezug zur Vermögensverwaltung angefallen (keine unmittelbaren Veräußerungskosten). Wie werden die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung ermittelt?
Bei einer vor dem 01.04.2009 errichteten liechtensteinischen Alt-Stiftung fallen die vermögensbezogenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters nach liechtensteinischem Recht höchstpersönlich aus und sind nicht vererblich.
Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in
§ 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der ...
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Komplexes Nachfolgemandat? Nutzen Sie den Familienpool!
Punkten Sie in der Nachfolgeberatung mit einem cleveren Gestaltungsmodell! Mit dem Familienpool lassen sich gerade komplexe Vermögen optimal strukturieren. Die neue Beitragsserie von ErbBstg Erbfolgebesteuerung bietet Ihnen das nötige Spezialwissen – praxisgerecht aufbereitet zur direkten Umsetzung.
Die steuerliche Anerkennung von Familiengenossenschaften als lukratives Gestaltungsmodell beschäftigt nun den BFH in gleich drei Revisionsverfahren. Das ist bemerkenswert: Nachdem Finanzverwaltung und Finanzgerichte das Gestaltungsmodell bislang durchweg abgelehnt haben, erhält der BFH nun Gelegenheit, die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich zu klären.