Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in
§ 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der Länder aufgeführt, die hinsichtlich Förderzweck und Organisation mit der Sporthilfe vergleichbar sind (z. B. Landesstiftungen zur Sportförderung). Ebenso steuerfrei sind Prämienzahlungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder.
Die steuerliche Anerkennung von Familiengenossenschaften als lukratives Gestaltungsmodell beschäftigt nun den BFH in gleich drei Revisionsverfahren. Das ist bemerkenswert: Nachdem Finanzverwaltung und Finanzgerichte ...
Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz ...
Stiftungen verwirklichen regelmäßig unternehmerische, ideelle und ggf. private oder destinatärbezogene Nutzungen nebeneinander. Das BMF hat allerdings die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gegenstände geändert. Wird ein unternehmerisch genutzter Gegenstand später vermehrt für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet, ist nicht mehr die unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen. Maßgeblich ist vielmehr eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. SB erläutert die Folgen.
Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Die Verfügung betrifft sowohl vergangene als auch künftige ...
Reine Holding- und Beteiligungsgesellschaften können seit dem Jahressteuergesetz 2020 gemeinnützig sein (§ 57 Abs. 4 AO). Die Frage der
Ausgestaltung der Satzungszwecke hat die Finanzverwaltung bislang ...
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Die unentgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen durch eine gemeinnützige Stiftung an nahestehende Personen gehört zu den besonders sensiblen Bereichen des Gemeinnützigkeitsrechts. Für die Praxis ist dabei entscheidend, dass solche Vorteilsgewährungen schnell als unzulässige Mittelverwendung eingeordnet werden können. Hintergrund ist das strenge Gebot der ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverfolgung. SB zeigt die wesentlichen Risiken und Abgrenzungskriterien auf.