Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind wichtige Änderungen für
steuerbegünstigte Körperschaften in Kraft getreten. Für nach § 51 ff. AOsteuerbegünstigte Stiftungen sind insbesondere die folgenden zum 01.01.2026 wirksam gewordenen Erleichterungen und Klarstellungen relevant.
Die steuerfreie Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale setzen im Gemeinnützigkeitsbereich einen finanziellen Anreiz für das gemeinnützige
Engagement. Im Jahr 2026 hat sich die Höhe der Pauschalen geändert.
Das BMF hat wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges die
steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bis zum 31.12.2026 verlängert.
Der Unternehmer, der ein nicht nach § 108 SGB V zugelassenes privates Krankenhaus betreibt, kann sich jedenfalls bis zum 31.12.2019 hinsichtlich der von ihm erbrachten Krankenhausleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen, so der BFH.
Das BMF hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für
Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt geäußert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die für den Bildungsbereich geltende Befreiungsregelung des § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst, um diese an die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen und damit zu ...
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Viele gemeinnützige Einrichtungen veröffentlichen über ihre digitalen
Kanäle Fachinformationen (z. B. zu Gesundheits- oder Verbraucherschutzthemen) und bitten um Spenden, um solche Angebote dauerhaft finanzieren zu können. Der BFH muss sich jetzt mit der Frage befassen, ob daraus umsatzsteuerliche Folgen für die gemeinnützige Einrichtung entstehen. Das FG Berlin-Brandenburg hat das in der Vorinstanz verneint.