Stiftungen verwirklichen regelmäßig unternehmerische, ideelle und ggf. private oder destinatärbezogene Nutzungen nebeneinander. Das BMF hat allerdings die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gegenstände geändert. Wird ein unternehmerisch genutzter Gegenstand später vermehrt für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet, ist nicht mehr die unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen. Maßgeblich ist vielmehr eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. SB erläutert die Folgen.
Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Die Verfügung betrifft sowohl vergangene als auch künftige ...
Reine Holding- und Beteiligungsgesellschaften können seit dem Jahressteuergesetz 2020 gemeinnützig sein (§ 57 Abs. 4 AO). Die Frage der
Ausgestaltung der Satzungszwecke hat die Finanzverwaltung bislang ...
Die unentgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen durch eine gemeinnützige Stiftung an nahestehende Personen gehört zu den besonders sensiblen Bereichen des Gemeinnützigkeitsrechts. Für die Praxis ist dabei entscheidend, dass solche Vorteilsgewährungen schnell als unzulässige Mittelverwendung eingeordnet werden können. Hintergrund ist das strenge Gebot der ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverfolgung. SB zeigt die wesentlichen Risiken und Abgrenzungskriterien auf.
Das BMF hat am 29.04.2026 seinen Fragen-Antworten-Katalog zum sog. Kassengesetz aktualisiert. Über die wichtigsten Regelungen im Zuge einer der letzten Aktualisierungen erhalten Sie einen kurzen Überblick.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
„Sportvereine, Ehrenamt und Katastrophenschutz stärken – Bürokratie abbauen, Steuern senken, Nachwuchs und Zukunft sichern“ lautet der Titel eines von der AfD-Fraktion vorgelegten Antrags (Drucksache 21/6034, Abruf-Nr. 254080 ). Darin fordern die Abgeordneten u. a. in einem ein umfassendes Entlastungs- und Förderkonzept für gemeinnützige Sportvereine, ehrenamtlich getragene Organisationen sowie Freiwillige Feuerwehren und das Technische Hilfswerk (THW).