Projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen dürfen ihre Wissenschaftler künftig besser bezahlen als vergleichbare Beschäftigte des Bundes. Das gilt auch für wissenschaftsnahe Beschäftigte. Das novellierte Wissenschaftsfreiheitsgesetz schafft hier mehr Spielraum. Kernpunkt ist die Lockerung des sogenannten Besserstellungsverbots. Der neue Vergütungsspielraum ist an klare Voraussetzungen gebunden:
Erfasst der Widerruf eines Zuwendungsbescheids für Fördermittel lange zurückliegende Zeiträume und löst er bei der gemeinnützigen Organisation hohe Rückzahlungen aus, muss die Behörde prüfen, ob sie den ...
Nach § 51 Abs. 3 AO ist Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, dass eine Körperschaft nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat sich im Fall eines Vereins ...
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann die gemeinnützige Körperschaft nicht klagen, entschied jetzt der BFH im Fall einer gemeinnützigen Stiftung. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.
Das Bündnis für Gemeinnützigkeit sieht die bisherigen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht als unzureichend an. Es hat daher einen Katalog mit Forderungen unterschiedlicher Priorität veröffentlicht; diese ...
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfordert nicht nur eine entsprechende tatsächliche Geschäftsführung, sondern auch eine formell einwandfreie Satzung. Jüngst hat der BFH klargestellt, dass IT-Dienstleistungen ...
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
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Die Vermögensbindung ist eine zentrale Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nun hat der BFH klargestellt, dass allgemeine Verweise auf gesetzliche Begriffe nicht ausreichen. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung der Stiftung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.