Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind wichtige Änderungen für
steuerbegünstigte Körperschaften in Kraft getreten. Für nach § 51 ff. AOsteuerbegünstigte Stiftungen sind insbesondere die folgenden zum 01.01.2026 wirksam gewordenen Erleichterungen und Klarstellungen relevant.
Steuerbegünstigte Stiftungen müssen sich bei der Gestaltung ihrer Satzung an die Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 59, 60 AO) halten. Dies
betrifft insbesondere die Vermögensbindungsklausel (§§ 55 Abs. 1 Nr.
Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten eines Vereins reicht nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungen zu belegen. Das ist das Fazit einer Entscheidung ...
Wird eine gemeinnützige Körperschaft im Landesverfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistische Organisation eingestuft, darf sich das Finanzamt auf diese Nennung verlassen und die Gemeinnützigkeit entziehen. Das hat das FG Bremen im Fall eines PKK-nahen Vereins entschieden, der eine Moschee betrieb.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Steueränderungsgesetz 2025 sieht auch Neuerungen für Gemeinnützige vor, die am 01.01.2026 in Kraft treten sollen.
Gemeinnützige Körperschaften haben oft sehr spezielle Zielsetzungen und Zielgruppen. Das kann mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit kollidieren. In der Praxis lässt sich ...
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Der BFH hat sich im Fall einer Petitionsplattform näher mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO befasst. Dabei hat er diese Gelegenheit ...