Das BMF hat am 04.09.2025 den Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Darin sind auch Neuerungen für Gemeinnützige vorgesehen, die am 01.01.2026 in Kraft treten sollen.
Gemeinnützige Körperschaften haben oft sehr spezielle Zielsetzungen und Zielgruppen. Das kann mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit kollidieren. In der Praxis lässt sich ...
Der BFH hat sich im Fall einer Petitionsplattform näher mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO befasst. Dabei hat er diese Gelegenheit ...
Jugendreisen sind kein spezieller Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO, wenn weder ein Schullandheim noch eine Jugendherberge betrieben wird, so das FG Hamburg im Fall eines Vereins. Das FG sieht auch die Voraussetzungen für einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO als nicht erfüllt.
Mit dem Jahressteuergesetz ist die Regelung zu zweckgebundenen Rücklagen in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO ergänzt worden. Es wurde klargestellt, dass sich die Art und Höhe der Rücklage auf den zum Zeitpunkt der Bildung ...
Verluste in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie durch Gewinne aus anderen steuerpflichtigen Betrieben ausgeglichen werden. Mit dieser Aussage ...
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27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Rund um die Betriebsprüfung: 20 typische Fehler kennen und vermeiden
Tausende von Betriebsprüfungen jährlich – und immer wieder sind es dieselben Fehler, die zu Feststellungen und Steuernachzahlungen führen. MBP Mandat im Blickpunkt zeigt, wie Sie diese vermeiden – sei es im Umgang mit dem Prüfer oder bei Erstellung der Buchführung.
Bei Körperschaften, die religiöse Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung durch eine andere geeignete Formulierung, z. B. „religionsgemeinschaftliche Zwecke i. S. d. § 54 AO“, ersetzt werden. Diese Ansicht vertritt das FinMin Schleswig-Holstein rund um die Anforderungen an die Mustersatzung für jüdische Religionsgemeinschaften. Hintergrund ist der, dass die religiösen Einrichtungen jüdischer Religionsgemeinschaften keine „Kirchen“ sind.