Nach § 51 Abs. 3 AO ist Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit, dass eine Körperschaft nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat sich im Fall eines Vereins jetzt damit befasst, wie die Regelung auszulegen ist.
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen.
Das Bündnis für Gemeinnützigkeit sieht die bisherigen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht als unzureichend an. Es hat daher einen Katalog mit Forderungen unterschiedlicher Priorität veröffentlicht; diese ...
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfordert nicht nur eine entsprechende tatsächliche Geschäftsführung, sondern auch eine formell einwandfreie Satzung. Jüngst hat der BFH klargestellt, dass IT-Dienstleistungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne hinreichende Konkretisierung in der Satzung nicht zur Steuerbegünstigung führen. Das Urteil hat eine hohe Praxisrelevanz und weitreichende Konsequenzen.
Die Vermögensbindung ist eine zentrale Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nun hat der BFH klargestellt, dass allgemeine Verweise auf gesetzliche Begriffe nicht ausreichen. Entscheidend ist ...
Eine sog. Tax Law Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden ...
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Dokumentationspflichten: Diese Verstöße kosten viel Geld
Ob Bewirtungsaufwendungen, das häusliche Arbeitszimmer oder das Fahrtenbuch: Immer wieder sind es dieselben Fehlerquellen, die zu Nachzahlungen in der Betriebsprüfung führen. MBP Mandat im Blickpunkt zeigt, wie Sie Risiken erkennen und Verstöße vermeiden.
Das Bayerisches Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine Broschüre „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26/26a EStG“ aktualisiert. Es hat insbesondere klargestellt, dass die Wortlautänderung von § 3 Nr. 26 S. 1 und Nr. 26a S. 1 EStG (Steueränderungsgesetz 2025) keine negativen Auswirkungen auf die Anerkennung sämtlicher nebenberuflicher Tätigkeiten hat, für die die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale nach der bisherigen Verwaltungsauffassung in Anspruch genommen ...