Der Gesetzgeber hat die Geltungsdauer des als Ausnahmeregelung gedachten § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr verlängert. Versicherungs- und Beitragspflichten aus Lehrtätigkeiten werden damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31.12.2027 aufgeschoben. Die dauerhafte Klärung der Statusfrage ist aber nicht vom Tisch. Gemeinnützige Organisationen sollten die Zeit bis zum 31.12.2027 nutzen, ihre Verträge anzupassen.
Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist beendet. Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster ...
Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern bei einem ...
Eine transparenzpflichtige Kommanditgesellschaft muss die Satzung einer mittelbar über ihre Kommanditistin beteiligten Stiftung nicht vorlegen; auch nicht im Rahmen einer Unstimmigkeitsprüfung nach § 23a Abs. 3 S. 2 GwG. Dies betont das VG Köln in einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverwaltungsamt hatte von der Kommanditgesellschaft die Vorlage von Unterlagen zur Stiftung gefordert, um eine Unstimmigkeit im Transparenzregister aufzuklären.
Jüngst veröffentlichte Beschlüsse des OLG Stuttgart geben Anlass, die Grundsätze der Vertretung rechtsfähiger Stiftungen zu beleuchten; also deren rechtlich bedeutsames Handeln nach außen im Rechts- und ...
Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Der Rechtsstreit um den ...
Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
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Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint.
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. SB bringt Sie auf den aktuellen Stand.