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  • · Fachbeitrag · Stiftungsreform

    Bitte kein „Mut zur Lücke“: Ergänzung des unvollständigen Stiftungsgeschäfts

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Kassel

    | Das Bundesjustizministerium wird auf der Grundlage des zweiten Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts erstellen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden hier vorgestellt. |

     

    • § 81 Abs. 4 BGB-neu soll folgende Fassung erhalten:

    Wenn der Stifter verstorben ist und im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft jedoch nicht sonstigen gesetzlichen Anforderungen genügt, hat die zuständige Behörde des Landes das Stiftungsgeschäft um eine Satzung oder fehlende Satzungsregelungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen oder hilfsweise mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

     

    1. Ergänzung fehlender oder unvollständiger Stiftungssatzung

    § 81 Abs. 4 S. 1 BGB-neu regele die Pflicht der zuständigen Behörde des Landes zur Ergänzung einer fehlenden oder unvollständigen Stiftungssatzung, wenn ein Stifter nach der Errichtung des Stiftungsgeschäfts verstorben sei. Die Vorschrift sei sowohl für schriftliche Stiftungsgeschäfte anwendbar, die der Stifter noch zu seinen Lebzeiten getätigt habe, als auch für Stiftungsgeschäfte, die in einer Verfügung von Todes wegen enthalten seien. Die Hauptanwendungsfälle der Vorschrift bildeten dabei weiterhin die Stiftungsgeschäfte, die in einer Verfügung von Todes wegen enthalten seien.