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  • · Fachbeitrag · Stiftungsreform

    Sinn und Unsinn des „Gemeinwohlvorbehalts“

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Kassel

    | Das Bundesjustizministerium wird auf der Grundlage des zweiten Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Stiftungsrechts erstellen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden hier in unregelmäßiger Folge vorgestellt. Diesmal geht es um den Gemeinnützigkeitsvorbehalt. |

    1. Stiftung oder Stiftungszweck?

    § 82 S. 1 BGB-neu soll im Wesentlichen dem bisherigen § 80 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechen:

     

    Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden.