Liegen objektive Tatsachen vor, dass ein Mandant Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht hat, ist der Steuerberater gemäß § 11 GwG verpflichtet, eine Verdachtsmeldung abzugeben. Geraten Steuerberater in den Fokus der Ermittlungsbehörden, müssen sie sich unangenehmen Fragen stellen. Um das zu vermeiden, sollten sie die Augen nicht verschließen, sondern gerade bei Zweifelsfällen vorsorglich die Verdachtsmeldung abgeben.
Neben dem bereits dargestellten risikomanagementbasierten Ansatz besteht das zweite Kernprinzip des GwG in der Pflicht des Steuerberaters zur Mandantenidentifizierung . An sich entspricht diese Identifizierungspflicht ...
Hat die steuerliche Beratung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inhalt des Vertrags auch die Interessen der Gesellschafter zum Gegenstand, ist der Schaden unter Einbeziehung der Vermögenslagen der ...
Das GwG ist in seiner derzeit gültigen Fassung recht komplex strukturiert. Es deckt einerseits eine große Palette einzelner verpflichteter Berufsgruppen hinsichtlich ihrer Berufsausübung ab. Andererseits lässt es den Verpflichteten jedoch durch den Versuch, risikomanagementbasierte Ansätze in gesetzlicher Form zu verankern, auch Spielräume. Ziele des Gesetzes sind im Wesentlichen der kriminalistische Erkenntnisgewinn zur Abwehr von Terrorismusgefahren und schwerer Kriminalität, um letztlich eine ...
Zum 1.1.17 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft getreten (BGBl I 16, 1679). Dies bringt im steuerlichen Verfahrensrecht zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der fortschreitenden ...
Ein Steuerberater, dem lediglich ein allgemeines Steuerberatungsmandat erteilt wurde, ist nicht umfassend verpflichtet, auf möglicherweise fehlerhafte Anlageentscheidungen aufmerksam zu machen (OLG Düsseldorf 2.8.
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gewinnt die Identifizierung des Mandanten an Bedeutung. Darauf macht der DStV in einer aktuellen Mitteilung aufmerksam. Mit der Einführung des § 87d Abs. 2 AO unterliegen Steuerberater zusätzlichen Pflichten. Danach müssen sie sich beispielsweise vor Übermittlung der Daten an das FA, wie der Jahressteuererklärung, Gewissheit über Person und Anschrift des Mandanten verschaffen.