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  • · Fachbeitrag · Steuerberater in der Haftungsfalle

    Geldwäschegesetz Teil 4: Rechtsfolgen einer Verdachtsmeldung

    von RA Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Liegen objektive Tatsachen vor, dass ein Mandant Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht hat, ist der Steuerberater gemäß § 11 GwG verpflichtet, eine Verdachtsmeldung abzugeben. Geraten Steuerberater in den Fokus der Ermittlungsbehörden, müssen sie sich unangenehmen Fragen stellen. Um das zu vermeiden, sollten sie die Augen nicht verschließen, sondern gerade bei Zweifelsfällen vorsorglich die Verdachtsmeldung abgeben. |

    Verdachtsmeldung ist keine Anzeige

    Schon die Wahl des Begriffs „Verdachtsmeldung“ und nicht Anzeige verdeutlicht die gesetzgeberische Absicht, die genannten Verfahrensweisen nicht auf die gleiche rechtliche Stufe zu stellen. Mandanten werden durch Verdachtsmeldungen nicht inkriminiert, ihr Verhalten nicht unter einen kriminellen Generalverdacht gestellt oder strafverfahrensrechtlich angezeigt. Dem Gesetzgeber geht es ausschließlich um einen kriminalistischen Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsorgane. Insoweit stößt es auf das Befremden des Bundeskriminalamts (BKA), dass bei einer Anzahl von knapp 100.000 Berufsträgern im Jahr 2015 lediglich eine Verdachtsmeldung und im Jahr 2014 sieben Meldungen aus den Reihen von Berufsträgern abgegeben worden sind. Das ist bei ca. 29.000 bzw. 24.000 Meldungen insgesamt in Deutschland ein auffällig geringer Anteil.

    Wann ist überhaupt eine Verdachtsmeldung abzugeben?

    Liegen objektive Tatsachen vor, dass ein Mandant Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht hat, ist der Steuerberater gemäß § 11 GwG verpflichtet, eine Verdachtsmeldung abzugeben. Einen sogenannten strafrechtlichen Anfangsverdacht i. S. des § 152 Abs. 2 StPO braucht es dafür auch aufgrund der genannten gesetzgeberischen Intention nicht. Die Abgrenzung solcher Tatsachen ist nicht leicht. Kaum meldepflichtig dürfte beispielsweise die Auffälligkeit häufiger und hoher Barzahlungen bei der Erstellung der Buchhaltung für einen Automobilhändler sein, stellt sie doch teilweise eine kaufrechtliche Notwendigkeit dar.

     

    Auslöser der Meldepflicht ist jedoch ein Mandantenverhalten, das aufgrund des beruflichen Erfahrungswissens des Steuerberaters ungewöhnlich oder auffällig im Sinne einer Normabweichung ist. Die Pflicht besteht weiterhin, wenn Umstände darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Gelder aus kriminellen Aktivitäten handeln könnte. Unabhängig von den verstärkten Sorgfaltspflichten des § 6 GwG können solche Hinweise in der Praxis auch aus den Anhaltspunktepapieren des BKA gewonnen werden, die Täterwissen und -verhalten stichpunktartig zusammenfassen.

    Ausnahmen der Meldepflicht

    Gemäß § 11 Abs. 3 GwG besteht keine Meldepflicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch den Steuerberater gewonnen werden. Hinsichtlich der klassischen Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters liegt diese Ausnahme sicherlich für die Durchsetzungsberatung vor. Bei der Deklarations- und Gestaltungsberatung, einer betriebswirtschaftlichen Beratung und insbesondere bei treuhänderischen Tätigkeiten sind gerade wegen vielschichtiger Grauzonen erhebliche Zweifel an der Wirkung dieses Ausnahmetatbestands angebracht. Er entspricht auch nicht der gesetzgeberischen Intention, zumal die Kenntnis des Steuerberaters darüber, dass der Mandant seine Beratung zum Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt, diese Ausnahme nicht zulässt.

    Wirkung der Verdachtsmeldung

    Da der kriminalistische Erkenntnisgewinn ein Hauptziel des Gesetzes neben dem der Prävention ist, regelt § 13 Abs. 1 GwG eindeutig, dass derjenige, der eine Meldung abgibt, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Diese Freistellung ist umfassend und bezieht sich auf alle vorstellbaren zivilrechtlichen und strafrechtlichen Ansprüche (Herzog, Kommentar zum GwG, München 2014, § 13 Rn. 3 und 4). Unterlässt der Steuerberater eine derartige Meldung, besteht die latente Gefahr einer eigenen Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 5 StGB oder sogar einer Beihilfe zur Haupttat.

    Umgang mit einer Verdachtsmeldung

    Keinesfalls darf ein Steuerberater seinen Mandanten über die Abgabe einer Verdachtsmeldung informieren (§ 12 GwG). Abweichend von den sonst üblichen Verfahrensweisen sind Verdachtsmeldungen gemäß § 11 Abs. 4 GwG unverzüglich bei der zuständigen Bundesberufskammer telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail abzugeben. Telefonische Meldungen sind schriftlich zu wiederholen.

     

    Die Bundessteuerberaterkammer leitet die Meldung dann an das BKA weiter. Das BKA erfasst die Meldung statistisch und leitet sie an das örtlich zuständige Landeskriminalamt weiter. Dies führt dann ein Clearingverfahren durch, das im Wesentlichen aus einem Abgleich der vom Steuerberater angegebenen Daten und Personen mit entsprechenden Ermittlungs- und Fahndungsdateien besteht. Allein aus den Clearingverfahren heraus entfällt bei einer sehr hohen Dunkelziffer von knapp 40 % mangels statistisch erfasster Angaben der Meldungen ein Anteil von 7 % auf Steuerdelikte (FIU Jahresbericht 2015, 15). Dieser kann aber - wie bereits erwähnt - kaum auf das Meldeverhalten der Steuerberater zurückzuführen sein, sondern allein auf das von Dritten.

     

    Nach Abschluss des Clearingverfahrens gibt es für die Strafverfolgungsbehörden verschiedene Handlungsoptionen. Diese können von einer Verfahrenseinstellung bis hin zur Einleitung weiterer Ermittlungstätigkeiten wie Durchsuchungen, Vernehmungen oder Beschlagnahmen reichen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 102 | ID 44606321

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